21. März 2018
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15:31
Antwort
vonRechtsanwalt Nicolas Reiser, LL.M., MLE
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ich möchte Ihre Frage basierend auf dem mitgeteilten Sachverhalt wie folgt beantworten:
Im Verhältnis zur Bank kann das Gericht nichts entscheiden, was die Haftung betrifft oder verpflichtet.
Diesbezüglich ist ausdrücklich die Erklärung und Zustimmung der Bank erforderlich.
Im Verhältnis zur Bank sind Sie und Ihr Exfrau Gesamtschuldner nach § 421 BGB.
Die Bank kann danach die Rückzahlung sowohl von Ihnen, als auch von Ihrer Exfrau, jedoch die Leistung insgesamt nur einmal fordern. Die Gesamtschuld ist für die Bank die sicherste Form der Schuldnermehrheit und sie wird deshalb regelmäßig kein Interesse daran haben, die Ehefrau aus der Haftung zu entlassen, da ihr alle Schuldner auf das Ganze haften.
Das BGB ordnet eine Reihe von Fällen der Gesamtschuldnerhaftung an, insbesondere § 427 BGB.
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, wie hier vorliegend eine Geldschuld, so haften Sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Aus dieser Gesamtschuldnerhaftung kommt man nur durch entsprechende Vereinbarung wieder heraus.
Sie ist also maßgeblich von der Bank abhängig. Ein Anspruch besteht also nicht - das sehen Sie richtig.
Es kann also durch Vergleich beschlossen werden, dass das Eigentum übertragen werden soll, aber es kann nicht wirksam beschlossen werden, dass die Bank einen Gesamtschuldner entlässt. Es hätte durch Vergleich beschlossen werden können, dass eine Eigentumsübertragung nur in diesem Fall stattfinden soll, was aber offenbar nicht der Fall war, so dass Ihr Anspruch auf Eigentumsübertragung nicht jetzt im Nachhinein von diesem Umstand abhängig gemacht werden kann.
Entlässt die Bank dennoch aus eigener Entscheidung, ist es üblich, dass derjenige die Gebühren bezahlt, der ein Interesse an der Regelung hat. Das ist vorliegend Ihre Frau, die nicht mehr haften möchte. (Würde Ihre Frau nicht entlassen und Sie würden die Raten nicht weiter zahlen, könnte sich die Bank an Ihre Frau halten, die dann wiederum einen Ausgleichsanspruch gegen Sie hätte)
Ich würde Ihnen also empfehlen, die Klausel nicht in den Vertrag aufzunehmen, da Sie offensichtlich eine bedingungslose Übertragung der Eigentumsanteile vereinbart haben (bzw. einzige Bedingung Zahlung). Das heißt natürlich nicht, dass es nicht versucht werden sollte, Ihre Frau aus der Schuld zu entlassen, am Ende dürften alle davon profitieren. Die Kosten dafür sollte dann allerdings Ihre Frau (bzw. Exfrau) bezahlen.
Sollte Ihre Exfrau darauf bestehen und die Bank eine Entlassung ablehnen, könnte es allerdings tatsächlich problematisch werden, da der Vergleich als Auflassungserklärung für eine Änderung im Grundbuch nicht genügen dürfte, Sie also auf eine zusätzliche Vereinbarung angewiesen sind. Der Vergleich wäre also kaum vollstreckbar. Für weitere Möglichkeiten müsste aber der Vergleich im Detail rechtlich geprüft werden.
Sie sollten daher ggf. hier irgendwie zu einer sinnvollen Einigung kommen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser MLE LL.M
Rechtsanwalt