18. April 2007
|
12:13
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: https://www.pi-kanzlei.de
E-Mail: inhestern@pi-kanzlei.de
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Grundsätzlich wäre der Absatz von Unterhaltsvorschuss seitens der ARGE rechtens. Das setzt natürlich zum einen voraus, dass ein solcher Anspruch seitens der Kindesmutter besteht. In Ihrem Fall sehe ich einen solchen Anspruch entsprechend Ihrer Rechtsauffassung ebenfalls nicht, weil die Betreungsunterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Begünstigten die Alleinerziehendeneigenschaft voraussetzen. Sie beide würden aber wegen der Situation, dass Sie zu gleichen Teilen Betreuungsunterhalt leisten, nicht als allerziehend gelten. Zum anderen hätte die ARGE Ihre ehemalige Lebensgefährtin auffordern müssen, einen entsprechenden Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse zu stellen. Nach Ihrem Vortrag ist von einer solchen Aufforderung nicht auszugehen. Deswegen scheint mir die Anrechnung von Leistungen nach dem UVG nicht vertretbar.
Ihre Rechtsauffassung dagegen ist nicht nur vertretbar, sondern gängige Praxis.
2. Sie können Wiederspruch einlegen. Beachten Sie hierbei, dass hierzu eine Monatsfrist ab Zugang des Widerspruchsbescheides läuft. Falls der Lebensunterhalt nicht gesichert, können Sie parallel eine einstweilige Anordnung bei dem zuständigen Sozialgericht beantragen, und so für die zukünftig zu erbingenden Zahlungen erreichen, dass dort die Leistungen nach dem UVG nicht angerechnet werden. Hinsichtlich früher ergangener Bescheide sollten Sie einen sogenannten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Die Behörde muss dann bis zu vier Jahre rückwirkend alle ergangenen Bescheide überprüfen und fehlerhafte Anrechnung von Einkommen korrigieren. Unterzahle Beträge sind nachzuzahlen. Eine Anrechnung dieser Beträge als Einkommen erfolgt nicht. Es könnte also zu einer kleinen Nachzahlung für die Kindesmutter kommen.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet. Ich stehe Ihnen gern im Rahmem der Nachfragefunktion und/oder für die weitere Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt