Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
"Gesetz dem Fall, ich könnte entsprechend Stufe 3 mein Nettogehalt unter EUR 2.700,- halten (entspr. 32.400,- p.a.), würde dann der geldwerte Vorteil der freien Dienstunterkunft zusätzlich angerechnet, obwohl ich keinen Vorteil daraus habe, sondern die Schlafgelegenheit für die Ausübung meiner Tätigkeit zwingend benötige und dafür zusätzliche Steuern zu zahlen habe?"
Ja, das ist so. Es würde angerechnet.
In wie weit gilt dies auch für die freie Bahncard, die ich ja ebenfalls nur deshalb zur Verfügung gestellt bekomme, weil ohne An- und Abreise die Ausübung der Tätigkeit nicht möglich ist.
Auch diese.
Für berufsbedingte Aufwendungen kann ich ja aufgrund der willkürlichen Festlegungen eines OLG Düsseldorf nur max. 5% bzw. EUR 150,- monatlich des Bruttoeinkommens abziehen, "Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen". Würden diese Aufwendungen tatsächlich berücksichtigt, wenn ich sie geltend mache, oder haben Sie ebenfalls die Erfahrung gemacht, dass diese Aufwendungen von den Jugendämtern ignoriert werden?
Bei konkretem Nachweis mit Belegen muss das berücksichtigt werden.
" Ist Ihnen eventuell bekannt, ob es zu diesem geltenden Unrecht bereits Sammelklagen der geschädigten Väter gegen das OLG Düsseldorf oder den Staat wegen Verletzung der Menschenwürde und Verbrechens gegen die Menschlichkeit gibt, oder kennen Sie den Grund, warum niemand etwas gegen diese erzwungene Ungleichverteilung und Erniedrigung eines aus der Familie gedrängten Vaters zugunsten einer finanziell ohnehin viel besser gestellten Bedarfsgemeinschaft aus berufstätigen Kindesmutter mit ihrem den Kindern aufgezwungenen berufstätigen Ersatzvater unternimmt?
Sammelklagen sind hier rechtlich nicht zulässig. Sie sind sehr verärgert, wie ich Ihren Ausführungen entnehme. Es ist schon so, dass die DT keine Gesetzeskraft hat, es aber unterhaltsrechtliche Vorschriften im BGB gibt, welche angewandt werden.
Was Sie überlegen sollten, ist ggf. eine anwaltliche Beratung zum Unterhaltsrecht inklusive einer Überprüfung der Unterhaltsberechnung des Jugendamtes durchzuführen. Man kann dann in einer Beratung prüfen, ob es hier noch Möglichkeiten gibt, wie Sie das bereinigte Nettoeinkommen senken können.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
"Gesetz dem Fall, ich könnte entsprechend Stufe 3 mein Nettogehalt unter EUR 2.700,- halten (entspr. 32.400,- p.a.), würde dann der geldwerte Vorteil der freien Dienstunterkunft zusätzlich angerechnet, obwohl ich keinen Vorteil daraus habe, sondern die Schlafgelegenheit für die Ausübung meiner Tätigkeit zwingend benötige und dafür zusätzliche Steuern zu zahlen habe?"
Ja, das ist so. Es würde angerechnet.
In wie weit gilt dies auch für die freie Bahncard, die ich ja ebenfalls nur deshalb zur Verfügung gestellt bekomme, weil ohne An- und Abreise die Ausübung der Tätigkeit nicht möglich ist.
Auch diese.
Für berufsbedingte Aufwendungen kann ich ja aufgrund der willkürlichen Festlegungen eines OLG Düsseldorf nur max. 5% bzw. EUR 150,- monatlich des Bruttoeinkommens abziehen, "Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen". Würden diese Aufwendungen tatsächlich berücksichtigt, wenn ich sie geltend mache, oder haben Sie ebenfalls die Erfahrung gemacht, dass diese Aufwendungen von den Jugendämtern ignoriert werden?
Bei konkretem Nachweis mit Belegen muss das berücksichtigt werden.
" Ist Ihnen eventuell bekannt, ob es zu diesem geltenden Unrecht bereits Sammelklagen der geschädigten Väter gegen das OLG Düsseldorf oder den Staat wegen Verletzung der Menschenwürde und Verbrechens gegen die Menschlichkeit gibt, oder kennen Sie den Grund, warum niemand etwas gegen diese erzwungene Ungleichverteilung und Erniedrigung eines aus der Familie gedrängten Vaters zugunsten einer finanziell ohnehin viel besser gestellten Bedarfsgemeinschaft aus berufstätigen Kindesmutter mit ihrem den Kindern aufgezwungenen berufstätigen Ersatzvater unternimmt?
Sammelklagen sind hier rechtlich nicht zulässig. Sie sind sehr verärgert, wie ich Ihren Ausführungen entnehme. Es ist schon so, dass die DT keine Gesetzeskraft hat, es aber unterhaltsrechtliche Vorschriften im BGB gibt, welche angewandt werden.
Was Sie überlegen sollten, ist ggf. eine anwaltliche Beratung zum Unterhaltsrecht inklusive einer Überprüfung der Unterhaltsberechnung des Jugendamtes durchzuführen. Man kann dann in einer Beratung prüfen, ob es hier noch Möglichkeiten gibt, wie Sie das bereinigte Nettoeinkommen senken können.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin