Anrechnung 'externer' Arbeitnehmer auf 'Betriebszugehörigkeit

| 22. Oktober 2012 16:09 |
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Arbeitsrecht


Sehr verehrte Frau Rechtsanwältin/sehr geehrter Herr Rechtsanwalt;

Habe von 01.März 2008 bis 31.08.2008 18 Monate als "externer" (Arbeitnehmerüberlassung) Mitarbeiter bei dem jetztigen Unternehmen - mit absolut identischer Tätigkeit, sogar identischem Schreibtisch - gearbeitet,und ab 01.09.2009 hat mich das Unternehmen ins "interne" Arbeitsverhältnis übernommen.
Kann ich z.B. bei einem Aufhebungsvertrag die Zeit der "ext" Tätigkeit anrechnen lassen oder gibt es hierzu Regeln?
Mein Fall ist in diesem Unternehmen ziemlich einzigartig.

Vielen Dank und freundliche Grüße F. G.
Eingrenzung vom Fragesteller
22. Oktober 2012 | 16:12
Sehr geehrter Fragesteller,

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage nunmehr wie folgt beantworten:

In Ihrem Falle ist das Problem, dass Sie als "Externer" im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nur einen Vertrag mit dem Verleiher hatten. Sie hatten hingegen keinen Arbeitsvertrag mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber. Einen Arbeitsvertrag mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber haben Sie erst seit dem 01.09.2009.

In Rechtsprechung und Literatur ist zwar umstritten, ob die Betriebszugehörigkeit lediglich tatsächlich oder auch rechtlich ausgestaltet sein muss. In § 14 Abs. 1 AÜG ist jedoch eindeutig geregelt, dass Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers bleiben. Diese Auffassung vertritt daher auch das Bundesarbeitsgericht. Sie müssen also davon ausgehen, dass Sie erst seit dem 01.09.2009 Ihrem jetzigen Betrieb angehören.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Vertrag zwischen Ihnen und dem Verleiher seinerzeit unwirksam gewesen wäre. Unwirksamkeit läge z.B. vor, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis besessen hätte. Da Sie hierüber aber nichts geschrieben haben, kann davon ausgegangen werden, dass der Vertrag zwischen Ihnen und dem Verleiher wirksam war.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann. Ich hoffe aber, Ihnen mit meiner Antwort trotzdem weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2012 | 09:32

Als Leiharbeiter hatte ich mehr Nachteile bei GLEICHEN PFLICHTEN( mehr Kosten in der Kantine, keine Umzugshilfe, keine vom Unternehmen gesponsorte Fortbildungen,Keine Unterstützung bei Jobticket,etc). Ist es hier Gerechtigkeit?Gibt es keine Möglichkeiten seitens Unternehmen entgegen zu kommen oder bin ich ich "ausgeliefert" an Kategorisierung?
Vielen Dank und beste Grüße FG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Oktober 2012 | 12:05

Sehr geehrter Fragesteller,

ich kann Ihre Verärgerung verstehen. Es ist jedoch keineswegs so, dass sie als Leiharbeiter nur Nachteile haben. In § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG ist gar geregelt, dass der Verleiher verpflichtet ist, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Sie hatten jedoch nur nach der Betriebszugehörigkeit gefragt. Aber selbst die Frage der Betriebszugehörigkeit ist bei der Arbeitnehmerüberlassung in Literatur und Rechtsprechung äußerst umstritten. Entscheidend ist in aller Regel aber die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts.

Da dieses Forum nur einen ersten Überblick über die Rechtslage bieten kann, würde ich Ihnen empfehlen, vor Ort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und mit diesem Ihre Situation zu besprechen. Ohne Kenntnis der jeweiligen Verträge ist eine abschließende Beurteilung ohnehin nicht möglich.


Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 23. Oktober 2012 | 09:39

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"korrekte und freundliche Antwort-mit der ich leider nicht weiter komme,hier ist offensichtlich eine Rechtslücke zu Lasten der Leiharbeiter und zu Gunsten der Unternehmen.Hier ist dringender Handlungsbedarf - GLEICHE PFLICHTEN= GLEICHE RECHTE"