Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
zu 1.)
Die Erbschaft ist kein Einkommen im Sinne des § 18a SGB IV, welches auf die Erziehungsrente angerechnet wird.
zu 2.)
Die Erbschaft wird auf die Grundsicherung angerechnet. Dabei gilt folgendes, wenn die Erbschaft vor Bezug der Grundsicherung anfällt, zählt die Erbschaft als Vermögen, wenn Sie während des Leistungsbezuges anfällt, als Einkommen.
zu 3.)
Wenn Sie wissen, wann Sie erben, bzw. Ihnen der Geldbetrag aus der Erbschaft zu fließt, könnten Sie eine Zurechnung der Erbschaft als Einkommen vermeiden, wenn Sie keinen Antrag auf Grundsicherung stellen. Dann fällt die Erbschaft in einen Zeitraum ohne Leistungsbezug und zählt bei erneutem Leistungsbezug als Vermögen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen dank für Ihre aufschlussreiche Antwort.
Erlauben Sie mir bitte dazu noch 2 Fragen zu stellen.
1. Hätte vorab eine geldliche Schenkung Einfluss auf meine Erziehungsrente und müsste ich eine Erbschaft oder Schenkung der Rentenversicherung mitteilen?
2. Ihr letzter Satz erschließt sich mir leider nicht so recht. Welche kleinen Sachverhaltsänderungen würden denn zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
zu 1.)
Nein, auch eine Schenkung ist kein Einkommen. Sie müssen dies nicht mitteilen, wenn Sie Zinsen erzielen, sind diese Zinsen Einkommen aus Kapitalvermögen und müssen dann gemeldet werden.
zu 2.)
Dies ist nur ein allgemeiner Hinweis meinerseits.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt