Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als GEMA-Mitglied ist man tatsächlich verpflichtet ist, alle veröffentlichten Werke bei der GEMA anzumelden. Sie können also nicht einfach einzelne Werke herausnehmen, egal ob es sich um Auftragsarbeiten oder zu eigenen Zwecken erstellte Werke handelt. Diese Problematik können Sie nur durch eine Kündigung der GEMA Mitgliedschaft umgehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Können Sie mir vielleicht noch beantworten ob es bei Vertragsabschluss in diesem Fall ein 14-Tägiges Wiederrufsrecht gibt?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei online oder per Telefon geschlossenen Verträgen gilt nur für Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Daran wird es hier schon scheitern, da Sie den Vertrag ja vermutlich nicht zu rein privaten Zwecken abgeschlossen haben. Zudem erbringen Sie als Lizenzgeber hier selbst eine Leistung, während das Widerrufsrecht nur bei der Inanspruchnahme entgeltliche Leistungen eines Unternehmens greift. Wenn Sie Vertrag mit der GEMA aber gerade erst geschlossen haben, sollten Sie dort direkt einmal anrufen und nach einer Kulanzregelung fragen.
Mit besten Grüßen