ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Die Form des Widerrufs zur Zustimmung des Realsplittings bedarf nach dem Gesetz keiner Form. Daher kann ein Widerruf auch per E-Mail erfolgen. Die Finanzämter erkennen bereits auch Einsprüche per E-Mail an.
Sie können auf jeden Fall die Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 33a EStG geltend machen,
Hier ist aber zu prüfen, ob Ihre e Steuerbescheide überhaupt geändert werden durften, wenn sie bestandskräftig waren. Oder standen Sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung?
Entscheidend ist nicht, ob Ihnen der Widerruf bekannt war sondern ob wann Ihrem Finanzamt der Widerruf bekannt war. Hier hat der BFH entschieden ( X IR 48/06), dass in dem Fall, in dem diese Nachricht vom Finanzamt Ihrer Ehefrau (ich gehe davon aus, dass dort widerrufen wurde) nicht an Ihr Wohnsitzfinanzamt übermittelt wurde, eine Änderung möglich ist. Anders dann, wenn diese Nachricht bereits im Zeitpunkt der Veranlagung 2006 ff. vorlag und nur übersehen wurde. Dann ist es eben keine "neue Tatsache".
Hier müssten Sie im Rahmen des Einspruchsverfahrens Akteneinsicht beantragen, wogegen sich die Finanzämter gerne sträuben.
Zuletzt ist der zivilrechtliche Aspekt zu prüfen, ob Ihre Ehefrau überhaupt wirksam widerrufen durfte. Es gilt der Grundsatz, dass sie dem Realsplitting zustimmen muss (!), wenn sie dadurch keine Nachteile hat. Wenn sie keinen sachlichen Grund nennen kann, macht sie sich schadensersatzpflichtig. Möglicherweise kann man den Widerruf wieder beseitigen, indem Sie sie zu einer erneuten Z ustimmung auffordern. Sie sollten diese Aspekte prüfen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben. Sie sollten hier den Sachverhalt weiter aufklären. Ich kann hier gerne weiter für Sie tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Danke für Ihre schnelle Antwort!
Mir ist allerdings jetzt bewußt geworden, daß meine Ausführungen wohl doch etwas zu knapp waren. Wollte an Ostern aber niemandem die Zeit rauben :-)
Die Steuerbescheide wurden nicht geändert. Hatte die Erklärungen für 2006-2008 im Januar 2009 eingereicht. Desshalb auch erst im März ''09 erhalten.
Nach dem Erhalt der Bescheide hatte ich die Unterhaltsempfängerin gebeten, die Sachlage mit dem Finanzamt zu klären.
Nach ihren Aussagen hat sie daraufhin dem für mich zuständigen FA per e-mail erklärt, daß es sich um ein Mißverständniss handeln müße...(?? wie auch immer)
Meiner Bitte, die Zustimmung erneut zu erteilen, ist sie allerdings noch nicht nachgekommen.
Der Grund für Frage #2 waren die Aussagen der Finanzbeamten bezüglich einer Rücknahme des Widerrufes, bzw. einer rückwirkenden Zustimmung.
Die Antworten reichten von "könnte sein", über "also aus dem Bauchgefühl heraus würde ich sagen, es geht nicht" bis "heute so, morgen so das geht nicht. Der Widerruf ist rechtskräftig".
Die Kernfrage also :-)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die weitergehenden Ausführungen.
Zu Ihrer zweiten Frage ist zu sagen, dass die erneute Zustimmung der Unterhaltsberechtigten möglich ist und dann bei Ihnen der Unterhalt auch berücksichtigt wird. Wie gesagt, die Durchsetzung der Zustimmung ist nicht im Verfahren beim Finanzamt möglich sondern nur auf zivilrechtlichem Weg,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin