Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es kommt bei der Beurteilung, ob ein Diebstahl mit Waffen vorliegt, nicht darauf an, ob Sie die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug verwendet haben. Es ist allein ausreichend, dass Sie die Möglichkeit hierzu hatten, also eine abstrakte Gefährlichkeit vorlag. Ohne Kenntnis des genauen Hergangs ist es jedoch nicht einzuschätzen, welche Straftatbestände im einzelnen verwirklicht worden sind.
Nun zu Ihren Fragen:
Es handelt sich hier um eine zusammenhängende Tat, auch wenn hierdurch mehrere Straftatbestände verwirklicht sind. Die Taten sind also offenbar tateinheitlich begangen worden, so dass nicht für jeden Tatbestand eine einzelne Strafe gebildet wird, sondern eine einheitliche Strafe. Eine Prognose zur Strafhöhe ist ohne Kenntnis der genauen Umstände und ohne Akteneinsicht kaum möglich. Da Sie einschlägig vorbestraft sind, ist mit einer erneuten Geldstrafe kaum zu rechnen. Allerdings dürfte sich eine zu verhängende Freiheitsstrafe in einem Rahmen bewegen, der noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es ist eher unwahrscheinlich, dass man gegen Sie eine nicht bewährungsfähige Strafe verhängen wird. Dies gilt umso mehr, wenn sich Ihr Leben in geordneten Verhältnissen bewegt, d.h. Sie dem Gericht darlegen können, dass mit weiteren Straftaten nicht gerechnet werden muss.
Eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis kann im Falle einer Verurteilung leider nicht verhindert werden. Lediglich die erste Verurteilung zu nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nicht eingetragen. Sollte es also zu einer Verurteilung kommen, ist ein Eintrag unausweichlich, da Sie bereits vorbestraft sind.
Angesichts der relativen schwerwiegenden Vorwürfe und der drohenden Konsequenzen rate ich Ihnen dringend dazu, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Sie können sich diesbezüglich gerne an meine Kanzlei wenden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Dannkeschön,
ich habe noch die Frage inwieweit sich ein Rechtsanwalt hier lohnen würde (denn es ist ja nunmal nicht billig) da es ja nun sowieso zu einer Veruteilung kommen wird, wenn vlt nicht in allen Punkten aber doch mindestens wegen des Diebstahls.
Da allein die Verurteilung schon schlimm genug ist und die Kosten die ich dann bezahlen muss und dazu noch die Eintragung würde ich mir das Geld für einen Verteidiger gerne sparen.(natürlich werde ich Reue zeigen etc.)
Können Sie mir ehrlich sagen ob das Sinn macht oder ob ein Anwalt hier wirklich Wichtiges noch rausholen kann?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ich bin fest davon überzeugt, dass die Einschaltung eines Verteidigers immer sinnvoll ist.
Zum einen ist keine Verurteilung sicher. Es muss immer überprüft werden, ob die vorhandenen Beweise ausreichen, ob sie verwertbar sind, ob Verfahrensfehler vorliegen etc.. Dies kann nur ein Rechtsanwalt. Nur der Verteidiger bekommt vollständige Akteneinsicht.
Zum anderen wirkt sich eine gute Verteidigung nahezu immer auf das Strafmaß aus. Der unverteidigte Angeklagte hat den Argumenten der Staatsanwaltschaft nichts entgegenzusetzen. Selbst wenn eine Verurteilung unvermeidlich erscheint, steht die Strafe noch längst nicht fest. Es ist durchaus von Bedeutung, wie hoch die Freiheitsstrafe, wie lang die Bewährungszeit und wie hoch oder von welcher Art weitere Bewährungsauflagen sind.
Letztlich kann der Verteidiger auch zur Kostenersparnis beitragen. So kann nach Akteneinsicht darauf hingewirkt werden, dass unnötige Beweisaufnahmen nicht durchgeführt werden. Damit werden enorme Kosten uns Auslagen für Zeugen und Sachverständige und unnötige Sitzungstage vermieden.
Ich kann Ihnen daher nach wie vor nur dringend raten, einen Verteidiger zu beauftragen, auch wenn hierfür Kosten entstehen. Wenn Sie wünschen, kann ich Ihnen gerne die zu erwartenden Kosten für eine Vereidigung kalkulieren. Bitte wenden Sie sich hierfür telefonisch oder per eMail an meine Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt