3. Juli 2023
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00:05
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich nehme an, dass es um das sog. Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) geht. Nach Maßgabe der §§ 11 - 11b SGB II ist Einkommen auf den Leistungsanspruch anzurechnen. §40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 des Sozialgesetzbuches X (SGB X) sieht bei Dauerverwaltungsakten wie hier die Anrechnung von Einkommen vor, das während des Leistungszeitraumes zugeflossen ist. Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob das Geld auf das Konto überwiesen oder bar übergeben wurde.
Das Jobcenter wird nun prüfen, ob die diversen Geldzuflüsse auf Ihren Leistungsanspruch nachträglich anzurechnen sind. Sie sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen. Das sollten Sie also entsprechend tun, wobei es sich empfehlen könnte, die einzelnen Geldzuflüsse weiter zu erläutern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht