Anhörung als Beschuldigter § 263

| 26. September 2015 21:28 |
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Generelle Themen


Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich habe vor ca. 6 Wochen einen Polo Bj.97 neuer TÜV/ASU keine Gewährleistung oder Rücknahme auf Ebay verkauft. Besichtigung wurde angeboten, aber nicht wahrgenommen. Fahrzeug wurde vom Käufer abgeholt, 100km überführt und gründlich gereinigt. Als am nächsten Tag ein Bekannter meinte der Wagen wäre Schrott, sollte ich den PKW abholen und den Kaufpreis zurückerstatten. Dies verneinte ich. Eine Rücknahme bei Ebay wurde auch beantragt und von Ebay geschlossen. Ich war der Meinung das Problem hätte sich erledigt. Heute bekam ich eine Vorladung von der Polizei, wegen Warenbetrug.
Was soll ich tun????

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben mehrere Möglichkeiten:

1. Sie können dem Termin bei der Polizei fernbleiben. Einer solchen polizeilichen Ladung müssen Sie nicht Folge leisten. Dies hat keine weiteren Folgen für Sie.
Ebenso können Sie aus Höflichkeitsgründen die Polizei telefonisch darüber informieren, dass Sie der Ladung nicht Folge leisten werden.

2. Sie können einen Anwalt einschalten. Dieser wird bei der Polizei Akteneinsicht beantragen und dieser mitteilen, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Zudem wird dieser die Einstellung des Verfahrens beantragen. Dies wäre insbesondere dann ratsam, wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, die auch das Strafrecht einschließt.

3. Sie können der Ladung Folge leisten und den Sachverhalt schildern. Ihren Angaben zu Folge liegt kein Betrug vor. Es handelt sich um einen Privatverkauf per eBay, bei dem Sie die Gewährleistung ausgeschlossen haben. Der Wagen entsprach der Artikelbeschreibung.
Damit ein Betrug i.S.v. § 263 StGB vorliegt, müssten Sie den Käufer über den Zustand des Wagens getäuscht haben. Der Käufer müsste aufgrund seiner Fehlvorstellung den Kauf getätigt und dadurch einen Vermögensschaden erlitten haben, d.h. der Wagen müsste z.B. weniger wert sein als der Kaufpreis.

Hinzukommt, dass Ihr Fall eigentlich ein Fall für den Zivilrichter ist und keiner für den Strafrichter, da es um Mängelbeseitigungsansprüche i.S.v. §§ 437 ff. BGB geht.
Wenn der Käufer meint, der Wagen entspräche nicht der Artikelbeschreibung, dann kann er Sie zur Mängelbeseitigung auffordern. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, könnte er Sie diesbezüglich verklagen.
Teilweise erfolgen Betrugsanzeigen bei der Polizei, weil sich der Käufer die Kosten für den Anwalt sparen will.

Die für Sie sicherste Variante ist die zweite. Dadurch verhindern Sie, dass Sie bei der Polizei Aussagen tätigen, die zu Ihrem Nachteil sind. Außerdem erfährt der Anwalt durch die Akteneinsicht, was Ihnen überhaupt zur Last gelegt wird und welche Ermittlungen die Polizei bereits angestellt hat.

Wenn ich Ihre Sachverhaltsangaben zugrunde lege, ist davon auszugehen, dass das Verfahren eingestellt werden kann und damit keine weiteren Folgen für Sie haben wird.
Hierbei unterstelle ich jedoch, dass Ihre Sachverhaltsschilderung stimmt und Sie dem Käufer keine Mängel absichtlich vorenthalten haben.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Bewertung des Fragestellers 28. September 2015 | 10:05

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