Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das ist grundfalsch. Der Verkäufer muß Beweise vorlegen, da er den Diebstahl behauptet. Es müssen keine Videobeweise sein, Zeugenbeweise reichen auch. Aber der Verkäufer ist derjenige, der Beweise vorlegen muß.
Ignorieren Sie diese Vertragsstrafe. Die würde nur fällig, wenn Sie einen entsprechenden Vertrag mit Vertragsstrafenklausel abgeschlossen haben.
Wegen der Polizei empfehle ich, zu schweigen und von einem Anwalt die Akte einsehen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Anwalt,
Vielen Dank für die rasche Bearbeitung. Ich hätte jedoch noch eine Frage:
Ich möchte gerne heute bei der Geschäftsleitung anrufen und mitteilen, dass ich die sog. Fangprämie (in der Rechnung deklariert als Vertragsstrafe) nicht zahlen werden.
Dabei möchte ich darauf aufmerksam machen, dass ich den Verkäufer evtl. Wegen Verleumdung anzeigen werde, es sei denn es gäbe einen Videobeweis. Für mich ist es nämlich vollkommen unverständlich, wie man jemanden anzeigen kann, ohne das Corpus delicti gefunden zu haben und nur auf die Aussage eines Verkäufers hin.
Nun meine Frage: Kann ich auf Ansicht eines Videobeweises bestehen und muss man mir diesen zeigen?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können durchaus darauf bestehen, dass Ihnen der Videobeweis vorgeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt