18. August 2025
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16:02
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lasse Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
§ 4 Abs. S. 1 TzBfG bestimmt: "Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als
ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen."
Vorbehaltlich der Prüfung des Arbeitsvertrages, der betriebsinternen Regelung und Ihrer Verteilung der Arbeitszeit in der Woche, darf der Arbeitgeber nicht erlangen, dass Sie mehr Wochenenddienste leisten.
Sie sollen in 18 Wochen 3 x 4 = 12 Wochenenddienst leisten. Das ist nicht korrekt.
Von Ihnen kann die gleiche Anzahl verlangt werden, wenn Sie an gleich vielen Tagen arbeiten (aber nur weniger Stunden pro Tag), wie die Vollzeit Beschäftigten.
Die gleiche Anzahl kann nicht verlangt werden, wenn Sie einen Arbeitstag weniger haben, weil Sie dann verhältnismäßig mehr Wochenendarbeitstage haben und damit benachteiligt werden. Dann können Gleichbehandlung verlangen und damit eine Anpassung der Wochenenddienste auf 80 % verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt