Sehr geehrter Ratsuchender,
der amerikanische Nationality Act regelt in Titel III Chapter 2 Sec. 324(b), dass ehemalige amerikanische Staatsangehörige der Vereinigten Staaten die Staatsangehörigkeit wieder bekommen können, sofern sie sich der Verfassung der Vereinigten Staaten verpflichten und fünf Jahre in den U.S.A. ununterbrochen gelebt haben. Die fünf Jahre müssen unmittelbar vor der Antragsstellung in den U.S.A. verlebt worden sein.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft automatisch zum Verlust der Deutschen führt (§ 25 I StAG), es sei denn es liegt ausnahmsweise eine Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 II StAG vor. Eine solche wird grundsätzlich erteilt, wenn eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Antragstellers ergibt, dass die Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. Grundsätzlich geht der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht in Betracht kommt. Daher ist die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung eine Ausnahme.
Um die amerikanische Staatsbürgerschaft zu bekommen, sollten Sie sich an die amerikanische Botschaft wenden und dort Ihren Fall schildern. Dort wird Ihnen das konkrete Verfahren erklärt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich hoffe, Ihre Frage Ihren Bedürfnissen entsprechend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß!
RA Krajewski
der amerikanische Nationality Act regelt in Titel III Chapter 2 Sec. 324(b), dass ehemalige amerikanische Staatsangehörige der Vereinigten Staaten die Staatsangehörigkeit wieder bekommen können, sofern sie sich der Verfassung der Vereinigten Staaten verpflichten und fünf Jahre in den U.S.A. ununterbrochen gelebt haben. Die fünf Jahre müssen unmittelbar vor der Antragsstellung in den U.S.A. verlebt worden sein.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft automatisch zum Verlust der Deutschen führt (§ 25 I StAG), es sei denn es liegt ausnahmsweise eine Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 II StAG vor. Eine solche wird grundsätzlich erteilt, wenn eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Antragstellers ergibt, dass die Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. Grundsätzlich geht der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht in Betracht kommt. Daher ist die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung eine Ausnahme.
Um die amerikanische Staatsbürgerschaft zu bekommen, sollten Sie sich an die amerikanische Botschaft wenden und dort Ihren Fall schildern. Dort wird Ihnen das konkrete Verfahren erklärt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich hoffe, Ihre Frage Ihren Bedürfnissen entsprechend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß!
RA Krajewski