Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gewährung von Altersteilzeit ist nicht von der Betriebsgröße, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung abhängig. Sie kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer frei vereinbart daher auch in Klein- und Familienbetrieben vereinbart werden.
Ohne eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag besteht für den Arbeitnehmer aber kein Anspruch, dass der Arbeitgeber Altersteilzeit gewährt. Dies ist also auf beiden Seiten freiwillig und kann nur über eine entsprechende Vereinbarung erreicht werden.
Die grundlegenden Voraussetzungen der Altersteilzeit finden sich in § 2 und § 3 AltTzG. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer muss mindestens 55 Jahre alt sein und die Altersteilzeit (!/2 der regulären Arbeitszeit) muss sich bis zum Eintritt in die Rente hinziehen. Zudem muss der Arbeitnehmer in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 1080 Tage ( 3 Jahre) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
Nach § 3 AltTzG besteht der Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn dies mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, dieser das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Fazit: Die Vereinbarung einer Altersteilzeit ist ohne Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag auch in kleinen Betrieben möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Arbeitgeber möchte ein Beratungsgespräch ist dafür der Steuerberater/Rechtsanwalt zuständig auch bezüglich der Ausfertigung des Arbeitsvertrages und der Insolvenzversicherung?
Wir haben bisher vom Arbeitsamt/Handwerkskammer/Bürgertelefon (Minist. Gesundheit und Soziales) und Steuerberater des AG immer die Auskunft erhalten, ATZ sei ohne Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag nicht möglich.
MFG
Lieber Fragesteller,
Die Auskunft , dass es für die Altersteilzeit einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages bedarf, ist so nicht richtig. Eine Vereinbarung kann immer geschlossen werden, aber es besteht eben - sowohl für Arbeitgeber noch Arbeitnehmer- kein Anspruch auf sie.
Eine Vereinbarung kann auch ohne Hinzuziehung eines Anwalts oder Steuerberaters aufgesetzt und ausgefertigt werden.
Grundsätzlich ist der Anwalt für den Arbeitsvertrag, seine Ausfertigung und die Erläuterung der Voraussetzungen der Altersteilzeit zuständig. Der Steuerberater kann aber bei der wirtschaftlichen Einschätzung der Auswirkung auf Betriebsausgaben und Rente potentiell mehr helfen als ein Anwalt. Grundsätzlich empfehlenswert ist es, die Agentur für Arbeit um einen Beratungstermin zu bitten, auch wenn die Förderung nach § 4 AltTzG seit 2010 grundsätzlich nicht mehr besteht. Die Insolvenzversicherung klären sie auch am besten ebenfalls mit dem Arbeitsamt, als berechtigte Stelle.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow