15. September 2025
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15:44
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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der Mieter wäre nur dann für dieLeerung verantwortlich, wenn
a) er für den Schaden und damit die Aufstellung der Trockungsgeräte verantwortlich gewesen ist;
oder
b) er sich vertraglich zur Leerung ausdrücklich verpflichtet hat.
Da hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung offenbar beide Alternativen ausscheiden, ist es eine (zumindest) vertragliche Nebenpflicht der beauftragten Firma.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg