Als Mieter, bei Betrug: Hausverwaltung gibt keine Auskunft über Haus-Versicherung

| 29. September 2020 19:27 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


21:20
Hallo,

durch Zufall stolperte ich über einen Versicherungsbetrug, der sich vor einigen Jahren ereignete.

Es handelt sich um die Versicherung eines Wohnhauses mit einer Hausgemeinschaft, wo es mehrere Eigentümer gibt. Einer der Eigentümer und auch die Hausverwaltung rücken den Namen dieser Versicherung leider nicht heraus. Eigentümer und Hausverwaltung verweisen auf Datenschutz.

Um meine Risiken einzugrenzen, wollte ich mich zunächst bloß mit der Versicherung telefonisch diesbezüglich absprechen, schließlich ist diese die Geschädigte. Es kann doch sein, dass hinter allem nichts ist, trotzdem es gute, schriftlich dokumentierte Beweise gibt, die für einen Betrug sprechen.

Was tun?

a) Soll ich eine Feststellungsklage einreichen, um den Namen zu ermitteln?

b) Auf Basis welcher Gesetze steht mir diese Auskunft zu? Vor einer Strafanzeige. Betrifft es Datenschutz? Bekanntlich geht es bloß um öffentlich zugängliche Unternehmensnamen + Adresse.

c) Eine Strafanzeige möchte ich ungern lostreten, solange ich nicht mit dieser Versicherungen gesprochen habe. Oder ist eine Strafanzeige der einzige Weg?

Können Sie auf ein paar Gesetze verweisen, die ich in einem letzten Einschreiben einwerfen könnte?

Viele Grüße
29. September 2020 | 19:50

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail: danielsaeger@t-online.de
Sehr geehrter Fragensteller,

1) +2) Der richtige Begriff lautet "Auskunftsklage". Diese ist hier sicher nach §§ 242, 241 Abs. 2 BGB sicher möglich.

Es geht nicht um Datenschutz. Das ist absolut fadenscheinig und nicht ausreichend für eine Ablehnung der Auskunft.

3) Es ist sicher der einfachste, aber eben auch konfliktreichere Weg.

Der Auskunftsanspruch wird in der Regel aus den oben genannten Normen mittelbar abgeleitet. Frist könnte man per Einwurfeinschreiben auf den 14.10.2020 setzen.

MfG RA Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2020 | 21:02

Hallo Herr Saeger,

vielen Dank für Ihre Hinweise.

a) Kann ich eine Strafanzeige stellen, auch wenn irre könnte oder, schlimmer noch, die Versicherung sich mit den Eigentümern/der Hausverwaltung zwischendurch abspricht/einigt, um diese Anzeige zu torpedieren? Hätte eine solche Anzeige, wo sich hinterher herausstellt, dass die Versicherung sich doof stellt, nicht Nachteile für mich? Verleumdung? Ich würde diese Anzeige natürlich höflich formulieren, trotzdem ist ja ein Versicherungsbetrugsverdacht keine Freundlichkeit.

b) Wäre es also besser, erst einmal eine "Auskunftsklage" (nach §§ 242, 241 Abs. 2 BGB) anzudrohen und ggf. anzustreben? Zunächst suche ich ja bloß das Gespräch mit der Versicherung, um sicherzustellen, dass die Versicherung nicht entgegengesetzter Meinung ist.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2020 | 21:20

Sehr geehrter Fragensteller,

1) Eine Anzeige ist erst einmal keine Verleumdung, sondern ein ergebnisoffener Prozess. Ein Verleumdung kommt nur in Frage, wenn ich nicht beweisbare Tatsachen als feststehend behaupte.

2) Kann man sicher auch machen. Letztlich entscheidet aber der Staat und ein Gericht, ob ein Betrug vorliegt, nicht eine Versicherung oder sonst wer.

An sich ist es recht einfach: jemand muss falsche Tatsachen bewusst behauptet haben und dadurch einen Vermögensschaden durch den dadurch hervorgerufenen Irrtum und die entsprechende Vermögensverfügung verursacht haben.

MfG RA Saeger

Bewertung des Fragestellers 29. September 2020 | 22:15

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