30. August 2019
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13:58
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
[b]Rechtliche Einschätzung[/b]
Es besteht m.E. kein Anhaltspunkt für eine Steuerpflicht als privates Veräußerungsgeschäft ("Spekulationsteuer").
[b]Im Detail[/b]
Grundsätzlich ist die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Nach st. Rspr. u. h. M. wird die vom Erblasser vollzogene Anschaffung dem Erben zugerechnet, wenn er den gestreckten Tatbestand des Veräußerungsgeschäfts (Anschaffung und Veräußerung) innerhalb der Haltefrist durch Veräußerung vollendet (z. B. BFH VI R 208/67 v. 21.3.69, BStBl II 69, 520).
(Blümich/Ratschow, 147. EL Mai 2019, EStG § 23 Rn. 110)
Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sind jedoch von der Besteuerung Objekte ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Beide Alternativen sind hier erfüllt: Zum einen wurde das Haus vom jeweiligen Eigentümer - durchgehend seit Anschaffung durch Frau X - vor und nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken von Frau X bzw. ihrem Sohn genutzt.
Zum anderen hat der nun veräußernde Sohn das Haus seinerseits durchgehend seit Anschaffung durch seine Mutter zu seinen eigenen Wohnzwecken genutzt.
Rein theoretisch ist es denkbar, dass das Finanzamt sich auf den Standpunkt stellt, dass der Sohn als veräußernder Steuerpflichtiger die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG [u]als Eigentümer[/u] erfüllen müsste (was nicht der Fall ist, da seine Mutter das Haus erworben hat und er das Haus kurz nach dem Erbfall veräußert hat). Das wäre aber jedenfalls wegen der durchgehenden Bewohnung des Hauses durch den Sohn seit 2010 kaum haltbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt