Aktiendepot in GmbH übertragen

| 9. November 2021 08:44 |
Preis: 100,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige mein (privates) Aktiendepot in eine GmbH zu übertragen und dabei (nach Möglichkeit) eine Versteuerung der noch nicht realisierten Kapitalerträge zu vermeiden.
Das Depot ist ca. 1,85 Mio und hat schwebende Gewinne von ca. 1,6 Mio.
Ca. 1,2 Mio der Gewinne entfallen auf Neubestand, also Aktien, die nach dem 01.01.2009 gekauft wurden.
Gibt es hier Möglichkeiten, z.B. durch eine Sachgründung oder Sacheinlage, um die Zahlung der Abgeltungssteuer vor dem Übertrag zu vermeiden? Oder muss das Depot vorher komplett liquidiert werden mit allen (steuerlichen) Konsequenzen?



Einsatz editiert am 09.11.2021 09:54:29
9. November 2021 | 10:42

Antwort

von


(853)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-andreaswehle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Ich möchte hierzu aus der Ergänzung des BMF Schreibens vom 18.01.2016 vom 03.06.2021 zitieren.

§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft.
… Eine Veräußerung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (BFH-Urteil vom 12. Juni 2018, VIII R 32/16, BStBl 2019 II S. 221). Rn. 59 auf Seite 6/17

Damit stellt die Übertragung auf einen fremden Rechtsträger (Kapitalgesellschaft) steuerlich eine Veräußerung dar, so dass hier zum Bewertungsstichtag ein Gewinn realisiert wird, der entsprechend zu versteuern ist. Was in Ihrem Fall für die Aktien, die nach dem 01.01.2009 erworben wurden, die pauschale Abgeltungsbesteuerung bedeutet.

Da die übertragenen Aktien ohnehin mit dem aktuellen Buchwert (Kurswert am Tag der Übertragung) einzubuchen sind, gibt es hier auch keine Differenzen.

Für die Aktien, die Sie bereits vor dem 01.01.2009 im Depot hatten ergibt sich insoweit eine Steuerfreiheit, so dass diese Aktien nur zum aktuellen Kurswert in die Buchhaltung der GmbH einzutragen sind.


Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2021-06-03-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer-ergaenzung-des-BMF-Schreibens-vom-18-Januar-2016.pdf?__blob=publicationFile&v=3

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810159/


Rechtsanwalt Andreas Wehle

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