Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworte:
Grundsätzlich gehört "Kinderlärm" zu den üblichen Wohngeräuschen, die auch in einer Reihenhaussiedlung von den Nachbarn hinzunehmen sind.
Nicht mehr üblicher Kinderlärm wäre allerdings ständiges Schreien oder Kreischen , Fußballspielen in der Wohnung u. ä., also Lärm, der das übliche Maß übersteigt und nicht mehr als "normales" Spielgeräusch bezeichnet werden kann. Darüber hinaus dürften Ihre Kinder in einem Alter sein, in dem die Einhaltung der Ruhezeiten am Mittag und der Nachtruhe erwartet werden kann.
Ich gehe davon aus, dass Sie die oben genannten Verhaltensweisen einhalten und insbesondere die Kinder die Nachbarn auch nicht absichtlich mit Lärm belästigen.
Ist dies der Fall und handelt es sich nur um übliche Spiel- und Wohngeräusche, können Ihre Nachbarn nichts dagegen unternehmen. Die Nachbarn müssen also die Wohngeräusche inklusive des üblichen Kinderlärms dulden.
Daher ist es unberechtigt, dass die Nachbarn als "Rache" die Stereoanlage für längere Zeit voll aufdrehen und Sie dadurch mit Lärm belästigt werden. Diese Lärmbelästigung müssen Sie nicht dulden, da es sich nicht mehr um normale Wohngeräusche handelt.
Am sinnvollsten wäre natürlich eine einvernehmliche und friedliche Regelung durch ein klärendes Gespräch, was aber, wenn die Nachbarn nicht gesprächs- und verhandlungsbereit sind, wohl nur schwer möglich sein wird.
Sie sollten die Nachbarn daher noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass es in einer Reihenhaussiedlung, in der auch Kinder wohnen, normal ist, dass die Kinder zu hören sind und dass Kinderlärm grundsätzlich von den Nachbarn zu akzeptieren ist. Dies wird auch von der ständigen Rechtsprechung in den meisten Fällen so beurteilt. Darüber hinaus sollten Sie die Nachbarn ausdrücklich auffordern, die Stereoanlage auf Zimmerlautstärke zu betreiben und derartige Lärmbelästigungen künftig zu unterlassen.
Sollte ein Gespräch nicht möglich sein, können und sollten Sie die Nachbarn schriftlich auf die Duldung des Kinderlärms hinweisen und das Unterlassen der "Musikbeschallung" verlangen. Ein schriftliche Mitteilung kann zudem aus Beweisgründen sinnvoll sein.
Darüber hinaus sollten Sie vorsorglich protokollieren, wann und wie lange die Nachbarn die Stereoanlage lautstark betreiben und welche "Lärmbelästigung" zuvor von Ihren Kindern ausgegangen ist. Ein solches Protokoll ist spätestens dann von Bedeutung, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Nachbarn kommen sollte. Sinnvoll wäre es auch, wenn Zeugen die Musikbeschallung der Nachbarn bis auf die Straße bestätigen könnten.
Sollten die Nachbarn ihr Verhalten trotz schriftlicher Aufforderung nicht ändern, sollten Sie überlegen, sich anwaltliche Hilfe zu suchen. Häufig reicht ein anwaltliches Schreiben aus, um die Nachbarn zur Einsicht zu bewegen. Sollte auch dieser Schritt nicht fruchten, müssten weitere rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden. Vor einer schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung sollten Sie sich allerdings eingehend anwaltlich über die Erfolgsaussichten beraten lassen. Zu bedenken ist ferner, dass solche Schritte das Nachbarschaftsverhältnis zusätzlich belasten, so dass der Weg zum Gericht nur der letzte Ausweg sein sollte. Vorrangig sollte daher eine einvernehmliche Regelung - ggf. mit anwaltlicher Hilfe versucht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage und das weitere Vorgehen verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworte:
Grundsätzlich gehört "Kinderlärm" zu den üblichen Wohngeräuschen, die auch in einer Reihenhaussiedlung von den Nachbarn hinzunehmen sind.
Nicht mehr üblicher Kinderlärm wäre allerdings ständiges Schreien oder Kreischen , Fußballspielen in der Wohnung u. ä., also Lärm, der das übliche Maß übersteigt und nicht mehr als "normales" Spielgeräusch bezeichnet werden kann. Darüber hinaus dürften Ihre Kinder in einem Alter sein, in dem die Einhaltung der Ruhezeiten am Mittag und der Nachtruhe erwartet werden kann.
Ich gehe davon aus, dass Sie die oben genannten Verhaltensweisen einhalten und insbesondere die Kinder die Nachbarn auch nicht absichtlich mit Lärm belästigen.
Ist dies der Fall und handelt es sich nur um übliche Spiel- und Wohngeräusche, können Ihre Nachbarn nichts dagegen unternehmen. Die Nachbarn müssen also die Wohngeräusche inklusive des üblichen Kinderlärms dulden.
Daher ist es unberechtigt, dass die Nachbarn als "Rache" die Stereoanlage für längere Zeit voll aufdrehen und Sie dadurch mit Lärm belästigt werden. Diese Lärmbelästigung müssen Sie nicht dulden, da es sich nicht mehr um normale Wohngeräusche handelt.
Am sinnvollsten wäre natürlich eine einvernehmliche und friedliche Regelung durch ein klärendes Gespräch, was aber, wenn die Nachbarn nicht gesprächs- und verhandlungsbereit sind, wohl nur schwer möglich sein wird.
Sie sollten die Nachbarn daher noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass es in einer Reihenhaussiedlung, in der auch Kinder wohnen, normal ist, dass die Kinder zu hören sind und dass Kinderlärm grundsätzlich von den Nachbarn zu akzeptieren ist. Dies wird auch von der ständigen Rechtsprechung in den meisten Fällen so beurteilt. Darüber hinaus sollten Sie die Nachbarn ausdrücklich auffordern, die Stereoanlage auf Zimmerlautstärke zu betreiben und derartige Lärmbelästigungen künftig zu unterlassen.
Sollte ein Gespräch nicht möglich sein, können und sollten Sie die Nachbarn schriftlich auf die Duldung des Kinderlärms hinweisen und das Unterlassen der "Musikbeschallung" verlangen. Ein schriftliche Mitteilung kann zudem aus Beweisgründen sinnvoll sein.
Darüber hinaus sollten Sie vorsorglich protokollieren, wann und wie lange die Nachbarn die Stereoanlage lautstark betreiben und welche "Lärmbelästigung" zuvor von Ihren Kindern ausgegangen ist. Ein solches Protokoll ist spätestens dann von Bedeutung, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Nachbarn kommen sollte. Sinnvoll wäre es auch, wenn Zeugen die Musikbeschallung der Nachbarn bis auf die Straße bestätigen könnten.
Sollten die Nachbarn ihr Verhalten trotz schriftlicher Aufforderung nicht ändern, sollten Sie überlegen, sich anwaltliche Hilfe zu suchen. Häufig reicht ein anwaltliches Schreiben aus, um die Nachbarn zur Einsicht zu bewegen. Sollte auch dieser Schritt nicht fruchten, müssten weitere rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden. Vor einer schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung sollten Sie sich allerdings eingehend anwaltlich über die Erfolgsaussichten beraten lassen. Zu bedenken ist ferner, dass solche Schritte das Nachbarschaftsverhältnis zusätzlich belasten, so dass der Weg zum Gericht nur der letzte Ausweg sein sollte. Vorrangig sollte daher eine einvernehmliche Regelung - ggf. mit anwaltlicher Hilfe versucht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage und das weitere Vorgehen verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin