Änderung zum Arbeitsvertrag / Kündigungfrist Klausel

| 27. Oktober 2017 18:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Das Gesetz sieht nur für die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber eine Verlängerung mit der Betriebszugehörigkeit vor. Aber es sind Regelungen möglich, wonach diese Frist dann auch für den Arbeitnehmer gelten soll.

Hallo,
ich habe Aufgrund einer Beförderung eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag bekommen.

In meinem alten Vertrag steht im Bezug auf Kündigung:
"Nach Ablauf der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten (zum Monatsende). Jede Kündigung bedarf der Schriftform."

In der Änderungsvereinbarung steht jetzt:
"Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt werden.
Sofern sich aus den gesetzlichen Regelungen für den Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist ergibt, ist sie für beide Parteine maßgeblich."

Ich bin jetzt seit 12 Jahren im Unternehmen. Laut BGB §622:#
12 Jahren auf 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Wenn ich den neuen Vertrag unterschreibe, darf ich erst mit 6 Monaten Frist kündigen, da ich mich an die gleiche Frist wie die des Arbeitgebers halten muss.

Ist diese Annahme richtig?
27. Oktober 2017 | 19:10

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-kromer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Festzuhalten ist zunächst, dass mit einer einvernehmlichen Änderung zum Arbeitsvertrag auch bisher bestehende Bedingungen geändert werden können.

Das Gesetz sieht eine Verlängerung der Kündigungsfrist mit fortlaufender Betriebszugehörigkeit nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber vor. Allerdings sind arbeitsvertragliche Regelungen wirksam, wonach insoweit Waffengleichheit hergestellt wird und die längere Frist auch für den Arbeitnehmer gelten soll.

Für Ihren Fall heißt dies, dass die Frist von 5 Monaten zum Ende eines Kalendermonats des § 622 Abs. 2 BGB Anwendung findet. Sie könnten daher für die nächste Zeit nur mit einer Kündigungsfrist von diesen 5 Monaten (und nicht 6 wie Sie wohl versehentlich schreiben) kündigen. Erst bei einem 15jährigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses gilt dann eine Frist von sechs Monaten zum Monatsende.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

Bewertung des Fragestellers 29. Oktober 2017 | 09:22

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