11. April 2016
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13:37
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail: info@ra-stadnik.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen beim Amtsgericht, bei dem Ihr Testament hinterlegt ist Änderungen im Testament vornehmen. Achten Sie darauf, dass Sie nicht das komplette Testament widerrufen.
Die Änderungen sind handschriftlich unter den Testamentstext zu Schreiben und mit Datum und Unterschirft zu versehen. Vermeiden Sie Streichungen, da diese den Inhalt für Dritte unverständlich machen könnten. Formulierungsvorschlag:
Das vorstehende Testament ändere ich mit der Maßgabe, dass ich anstatt Herr ...., den Herrn ... zu meinem Erbe einsetze. Andere Bestimmungen bleiben unberührt.
Ort, Datum Unterschirft
Alternativ können Sie ein neues handschriftliches Testament verfassen, das andere widerrufen und aus der Verwahrung nehmen und das neue in die Verwahrung geben. Für die Aufsetzung eines Testamentes wird nicht zwingend ein Notar benötigt, solange dieses den Vorschriften des § 2247 BGB entspricht. Der Notar ist nur zu empfehlen um evtl. Unklarheiten zu beseitigen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen und hoffe auf eine positive Bewertung Ihrerseits. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Rückfrage vom Fragesteller
11. April 2016 | 14:02
Vielen Dank erstmal!
Also könnte ich mir das Testament, welches vom Notar gemacht wurde beim Amtsgericht aushändigen lassen, dieses wieder Ändern und zurück bringen richtig?
Dann falls nur die Gebühren beim Amtsgericht und in Berlin an!
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. April 2016 | 14:10
Ich empfehle Ihnen das Testament gleich vor Ort in der Anwesendheit des zuständigen Urkundsbeamten bzw. Rechtspflegers zu ändern. Damit das Testament nicht als widerrufen gilt. Erkundigen Sie sich vor Ort über die übliche Praxis der jeweiligen Verwahrung des Amtsgerichts. Könnte sein, dass bei einem so geringen Aufwand das Gericht von der Erhebung der Gebühren absieht.
mit freundlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt