Änderung Hauptwohnsitz zum Nebenwohnsitz

2. Oktober 2024 13:54 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,
derzeit befindet sich mein Lebensmittelpunkt in NRW. Ich bin verheiratet und nicht getrennt lebend.
In der Pfalz, Entfernung ca. 240 km, bin ich Eigentümer eines 2-Familien-Wohnhauses. Dieses Gebäude wird in Kürze teilsaniert. Den fertig sanierten Bereich werden meine Gattin und ich binnen Jahresfrist als Alterssitz beziehen, also Eigennutzung.
Die Sanierungsarbeiten beginnen in Kürze.
Ich werde die Arbeiten persönlich betreuen, überwachen und auch teilweise selbst umsetzen. Dazu werde ich wöchentlich ca. 3 Tage am Sanierungsobjekt verbringen und dort auch nächtigen. Im nicht zu sanierenden Teil des Gebäudes besteht eine Unterkunftsmöglichkeit (elektrifiziert, Bad, Kochgelegenheit vorhanden). Die anderen Tage werde ich in Leverkusen verbringen.
Für Förderungen durch die KfW zur Bezuschussung von Energiesparmaßnahmen ist Voraussetzung, am Sanierungsort seinen Hauptwohnsitz zu haben.
Ich möchte meinen derzeitigen Hauptwohnsitz zum Nebenwohnsitz erklären und meinen Hauptwohnsitz am Sanierungsobjekt nehmen, um in den Genuss dieser Förderungen zu kommen.
Ich bitte um Beurteilung, ob dies unbeschadet möglich ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:
Ihr Anliegen betrifft die Änderung des Hauptwohnsitzes im Hinblick auf die Förderfähigkeit durch die KfW für energetische Sanierungsmaßnahmen. Im Folgenden werde ich Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Möglichkeiten zur Umsetzung darstellen.
1. Definition des Hauptwohnsitzes
Nach § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) ist der Hauptwohnsitz die vorwiegend genutzte Wohnung, also diejenige, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen richtet sich nach objektiven Kriterien wie:
Verweildauer in der Wohnung (Dauer des Aufenthalts in Tagen/Wochen),
Berufliche, familiäre und soziale Bindungen,
Sonstige persönliche Gründe, die einen Ortswechsel rechtfertigen.
2. Wechsel des Hauptwohnsitzes: Formelle Anforderungen
Ein Wechsel des Hauptwohnsitzes ist durch eine Ummeldung bei der zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Dazu ist es notwendig, dass Sie den neuen Hauptwohnsitz – hier das Sanierungsobjekt – tatsächlich vorwiegend nutzen. Laut Ihrer Beschreibung werden Sie jedoch nur ca. 3 Tage pro Woche an diesem Ort verbringen, während Sie die übrigen Tage in Leverkusen bleiben.
3. Praktische Umsetzung im Kontext der Fördervoraussetzungen
Die KfW fordert für die Inanspruchnahme bestimmter Förderungen, dass sich der Hauptwohnsitz am Sanierungsort befindet. Dies dient in der Regel dazu sicherzustellen, dass die Maßnahmen für selbstgenutztes Wohneigentum erfolgen und nicht im Rahmen von Kapitalanlagen oder fremdgenutzten Immobilien.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz vorübergehend an den Sanierungsort zu verlegen. Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden:
Tatsächliche Nutzung: Sie sollten nachweisbar den neuen Hauptwohnsitz mindestens zur Hälfte des Jahres (mehr als 183 Tage) nutzen. Auch wenn eine zeitweise Nutzung möglich ist, könnte bei einer Überprüfung durch die KfW oder andere Behörden die tatsächliche Nutzung relevant sein.
Dauer des Hauptwohnsitzes: Die KfW wird in der Regel fordern, dass der Hauptwohnsitz über die Dauer der Sanierung und möglicherweise noch einige Zeit darüber hinaus am Objekt verbleibt. Eine kurzfristige Rückverlegung nach Leverkusen könnte daher problematisch sein.
4. Mögliche rechtliche Risiken
Eine Ummeldung ohne tatsächliche Verlegung des Lebensmittelpunktes könnte als Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesmeldegesetz eingestuft werden, da die Angaben zum Hauptwohnsitz wahrheitsgemäß und aktuell sein müssen. Auch könnte dies im Rahmen einer Förderung als versuchte Täuschung gewertet werden, falls sich herausstellt, dass der Hauptwohnsitz nicht tatsächlich am Sanierungsobjekt liegt.
5. Empfehlung
Um rechtliche Risiken zu vermeiden und die Förderfähigkeit sicherzustellen, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob es möglich ist, tatsächlich den Lebensmittelpunkt für die Dauer der Sanierung und Nutzung des Objekts zu verlegen. Wenn dies umsetzbar ist und Sie den überwiegenden Aufenthalt (nachweisbar durch Abwesenheitsdokumentation oder Zeugen) am Sanierungsort verbringen, dürfte die Ummeldung unbedenklich sein.
Falls die vorwiegende Nutzung nicht gegeben ist, sollten Sie sich überlegen, ob andere Förderprogramme in Betracht kommen, bei denen diese Voraussetzung nicht besteht.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderem Ergebnis führen kann. Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 2. Oktober 2024 | 17:02

Sehr geehrter Herr Fell-Bosenbeck, besten Dank für Ihre ausführliche Antwort. Möglicherweise habe ich etwas unklar ausgedrückt: Meine Frau und ich möchten das Objekt, das saniert wird, selbst nutzen über die Dauer der Sanierung hinaus als permanenten Alterswohnsitz. Das bedeutet, dass der Hauptwohnsitz im sanierten Objekt dauerhaft bleiben wird. Einen Zweitwohnsitz in Leverkusen werden wir dann nicht mehr haben, sondern nur noch in dem fertig sanierten Objekt. Die Maßnahme folgt exakt dem Ziel der KfW der Eigennutzung. Eine vorübergehende Nutzung ist also nicht vorgesehen. Möglicherweise neigt sich durch diese Argumentationswaage in die "richtige" Richtung"?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Oktober 2024 | 19:41

Ja, richtig. Wenn jedoch explizit der Hauptwohnsitz als Voraussetzung für die Förderung gefordert wird, dann muss er auch bereits im Zeitpunkt der Förderung stehen. Das kann ich aber ohne den genauen Vertragstext nicht beurteilen. Aber: Ja, vor dem Hintergrund dürfte der Lebensmittelpunkt beim Alterswohnsitz liegen, vor allem wenn von Anfang klar ist, dass Leverkusen aufgegeben wird. Das aber weiterhin unter der Voraussetzung, dass der Hauptwohnsitz auch den gewöhnlichen Aufenthalt darstellt. Die "Waage" dürfte also in Ihre Richtung schlagen.

Mit freundlichen Grüßen
FFB

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