Ändert sich der Unterhaltsanspruch durch neue Beschäftigung?

21. Januar 2005 20:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

mein geschiedener Ehemann zahlt mir Ehegatten- und Kindesunterhalt.
Jetzt arbeite ich wieder halbtags. Ist es richtig, daß die Hälfte von meinem Nettogehalt vom Unterhalt abgezogen wird?
Und wird auch meine geringfügige Beschäftigung (bis 400 €)auf den Unterhalt angerechnet?

21. Januar 2005 | 21:40

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Beantwortung der Frage hängt von einer Vielzahl verschiedener Faktoren ab, deshalb kann diese nur allgemein beantwortet werden.

Falls Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl sie hierzu unterhaltsrechtlich z.B. wegen Kinderbetreuung nicht oder nicht in diesem Umfang verpflichtet sind (so genannte überobligatorische Tätigkeit), müssen sie sich Ihre Einkünfte nicht oder nur teilweise auf Ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Fall teilweise angerechnet werden sollte, dann wird wiederum ein Betreuungsbonus (die Höhe des Bonus richtet sich nach dem Alter des Kindes) beim anzurechnenden Gehalt abgezogen. Auch werden oftmals angefallene Betreuungskosten (z.B. Kosten für Babysitter während der Arbeitszeit)hiervon abgezogen. Nach Abzug dieser Kosten darf dann grundsätzlich nur die Hälfte des dann noch verbleibenden Resteinkommens angerechnet werden.


Waren sie jedoch bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig und setzen sie die Tätigkeit auch nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes fort, können sie sich nach der Trennung in der Regel nicht darauf berufen, daß ihre Tätigkeit überobligatorisch ist.

Die erste Konstellation wäre daher günstiger für Sie.

Ich hoffe Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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