Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da die Person A als biologischer Vater auch in der Geburtsurkunde eingetragen ist, gilt er auch als rechtlicher Vater. Würde Person C das Kind B adoptieren, würde C gem. § 1754 BGB rechtlich in die Vaterstellung eintreten. Allerdings kann das Kind B nicht 2 Väter haben. Eine Adoption bewirkt vielmehr, dass die rechtliche Vaterschaft des A gem. § 1755 BGB endgültig erlischt. Da das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zwischen zwischen A und B dauerhaft enden würde (und dies ja auch nachteilige Konsequenzen für A haben kann), kann diese Adoption nicht unter Umgehung des A erfolgen. Vielmehr ist es gem. § 1747 BGB erforderlich, dass A am Verfahren beteiligt wird und in die Adoption einwilligen muss. Verweigert er die Einwillgung, kann sie ggf. unter strengen Voraussetzungen gerichtlich ersetzt werden, was gem. § 1748 BGB z.B. dann möglich ist, wenn A durch sein Verhalten gezeigt hätte, dass ihm das Kind B gleichgültig ist und das Unterbleiben der Adoption zu unverhältnismäßigen Nachteilen des Kindes führen würde.
Für diese Fragen der Adoption und der Verwandtschaftsverhältnisse zwischen A und B und C und B spielt es keine Rolle, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht besitzt und dass die Kindeseltern nie verheiratet waren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lars Lidtke,
ich bedanke mich zunächst sehr für Ihre Antwort, die mir einige Sorgen genommen hat. Ich hatte mir dieses schon gedacht, jedoch wollte ich noch einmal Gewissheit. Danke!!!
Eine Frage zu Ihre letzten Ausführung habe ich noch. Könnte einer Adoption statt gegeben werden, wenn Person A nur unregelmässig das Umgangsrecht wahr nimmt, man Ihm hier Unzuverlässigkeit nachsagen kann, es jedoch an seiner finanziellen Situation hängt da er ALG 2 Empfänger ist und auch kein Unterhalt zahlen kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
auch die Verletzung von elterlichen Pflichten kann eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Folge haben. Immer - auch im Fall des alleinigen Sorgerechts der Mutter - erfordert dies gem. § 1748 IV BGB, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass ein Unterbleiben der Adoption zu unverhältnismäßigen Nachteilen für das Kind führt. Insoweit sind einzelne Unregelmäßigkeiten bei den Fragen des Umgangs und des Unterhalts in der Regel nicht ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt