26. Februar 2017
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17:21
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zwar ist die Stiefkindadoption grundsätzlich zulässig, aber Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind mit Ihnen zusammenlebt und eine Vater-Kind-Beziehung entstanden ist - auch sollte der Altersunterschied nicht mehr als 40 Jahre überschreiten.
Schon diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zudem müssen beide leiblichen Elternteile der Adoption in entsprechender Form zustimmen, also auch der Vater des Kindes. Dass es keine Eintragung in der Geburtsurkunde gibt, ist dabei zweitrangig. Ihre Frau müsste dann erklären, dass der Vater nicht bekannt ist.
Dieses alles wird dann von den kenianischen Behörden geprüft werden, damit die Adoption ausgesprochen werden kann, so dass insoweit Ihr erster Gang der zur Botschaft wäre.
Sollte das erledigt sein, müssten Sie dann einen Notar aufsuchen, der beim Familiengericht den entsprechenden Adoptionsantrag stellen muss. Sollten Sie aber in Kenia leben wollen, entfällt dieser Schritt, da dann die kenianischen Behörden zuständig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg