Guten Abend,
Wenn der Vogel von seinem Eigentümer ausgesetzt wurde, dann wurde er dadurch herrenlos (§§ 90a, 959 BGB; allerdings strittig, da sich möglicherweise ein Verbot der Eigentumsaufgabe aus § 3 Ziff. 3 Tierschutzgesetz ergibt). Sie hätten sich den Papagei also durch Inbesitznahme aneignen können (§ 958 Abs. 1 BGB). Insofern war es taktisch leider unklug, eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen, denn damit haben Sie nach außen kundgetan, dass Sie an dem Vogel kein Eigentum begründen wollten. Von dieser Erklärung kommen Sie auch nicht wieder los: Eine Anfechtung kommt nicht in Betracht, da Ihre offenbar fehlende Vorstellung von der rechtlichen Tragweite als bloßer Motivirrtum unbeachtlich ist. Auch eine sonstige Widerrufsmöglichkeit besteht nicht.
Auch aufgrund des BGB-Fundrechts ergibt sich leider nichts anderes: Sie hätten nach Ablauf von sechs Monaten zwar das Eigentum erwerben können (§ 973 BGB). Auch auf dieses Recht haben Sie jedoch durch Abgabe der Erklärung ebenfalls verzichtet.
Im Ergebnis lässt sich also leider kein Rechtsanspruch auf das Tier begründen. Sie können nur noch versuchen, den Vogel nach der üblichen Verfahrensweise mit Fundtieren zu bekommen. Erkundigen Sie sich in Ihrer Gemeinde nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen (Satzung oder Rechtsverordnung). Üblicherweise wird nach vier Wochen davon ausgegangen, dass es sich um ein herrenloses Tier handelt. Sie sollten also jetzt schon deutlich machen, dass Sie das Tier gerne in Ihre Obhut übernehmen würden (vielleicht sollten Sie auch frühzeitig genug nachweisen, dass Sie über die notwendigen Bedingungen für eine artgerechte Haltung, insb. eine ausreichend große Voliere o. ä., verfügen). Mehr können Sie im Moment nicht tun.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
Wenn der Vogel von seinem Eigentümer ausgesetzt wurde, dann wurde er dadurch herrenlos (§§ 90a, 959 BGB; allerdings strittig, da sich möglicherweise ein Verbot der Eigentumsaufgabe aus § 3 Ziff. 3 Tierschutzgesetz ergibt). Sie hätten sich den Papagei also durch Inbesitznahme aneignen können (§ 958 Abs. 1 BGB). Insofern war es taktisch leider unklug, eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen, denn damit haben Sie nach außen kundgetan, dass Sie an dem Vogel kein Eigentum begründen wollten. Von dieser Erklärung kommen Sie auch nicht wieder los: Eine Anfechtung kommt nicht in Betracht, da Ihre offenbar fehlende Vorstellung von der rechtlichen Tragweite als bloßer Motivirrtum unbeachtlich ist. Auch eine sonstige Widerrufsmöglichkeit besteht nicht.
Auch aufgrund des BGB-Fundrechts ergibt sich leider nichts anderes: Sie hätten nach Ablauf von sechs Monaten zwar das Eigentum erwerben können (§ 973 BGB). Auch auf dieses Recht haben Sie jedoch durch Abgabe der Erklärung ebenfalls verzichtet.
Im Ergebnis lässt sich also leider kein Rechtsanspruch auf das Tier begründen. Sie können nur noch versuchen, den Vogel nach der üblichen Verfahrensweise mit Fundtieren zu bekommen. Erkundigen Sie sich in Ihrer Gemeinde nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen (Satzung oder Rechtsverordnung). Üblicherweise wird nach vier Wochen davon ausgegangen, dass es sich um ein herrenloses Tier handelt. Sie sollten also jetzt schon deutlich machen, dass Sie das Tier gerne in Ihre Obhut übernehmen würden (vielleicht sollten Sie auch frühzeitig genug nachweisen, dass Sie über die notwendigen Bedingungen für eine artgerechte Haltung, insb. eine ausreichend große Voliere o. ä., verfügen). Mehr können Sie im Moment nicht tun.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.