Abstand Haselnussstrauch zum Zaun? Verjährung?

| 2. November 2011 14:35 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Muss der Haselnussstrauch, der seit 6-8 Jahren ca. 20 cm von der Grundstücksgrenze entfernt steht, aufgrund der Aufforderung der Nachbarin versetzt werden oder greift hier eine Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist für Beseitigungsansprüche bei Gehölzen, die den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalten, beträgt in der Regel fünf Jahre ab Pflanzung. Da Ihr Haselnussstrauch bereits seit 6-8 Jahren an diesem Standort wächst, kann sich die Nachbarin nicht mehr auf einen Beseitigungsanspruch berufen. Sie müssen den Strauch daher nicht versetzen, da der Anspruch verjährt ist. Achten Sie jedoch weiterhin darauf, dass keine Äste zum Nachbargrundstück ragen.

Wir wohnen ca. 10 Jahre in unserem Eigentumshaus. Vor ca. 3 Wochen haben wir einen Brief von der Mutter unserer Nachbarin(vermutlich Eigentümerin) erhalten, indem der zu geringe Abstand (ca.20cm) von unserem Haselnussstrauch angemahnt wird und der Strauch soll versetzt werden.
Der Strauch wird von uns im Frühjahr und im Herbst so zurückgeschnitten, dass kein Ast zum Nachbarn ragt, auch jetzt nicht. Im Gegenteil ragt der Mirabellenbaum zu uns in den Garten.
Der Strauch steht mittlerweile bestimmt schon ca. 6-8 Jahre an diesem Platz.
Gibt es eine Verjährungsfrist? Oder muss der Strauch von uns versetzt werden?
2. November 2011 | 15:12

Antwort

von


(481)
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Die Grenzabstände für Ihren Strauch finden sich in § 16 NRG Baden-Württemberg. Ich gehe anhand Ihrer Adresse davon aus, dass das Grundstück in Baden-Württemberg liegt. Dieser besagt:

"(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:

1. a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges 0,50 m,
b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, 1 m; die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird;
2. mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, 2 m; die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird;
3. mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind, 3 m;
4. a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien ("Akazien"), Salweiden, serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung sowie
b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen 4 m;
5. mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnußsämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung 8 m.

(2) Die Abstände nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 Buchst. a ermäßigen sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 Buchst. a angeführten Gehölze. Einzeln stehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit einem Abstand von 6 m gepflanzt werden.

(3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September."

Da Sie in der Überschrift angeben, dass es einen Zaun geben soll, könnte aber ggf. § 20 NRG zur Anwendung kommen, so dass ein zu geringer Abstand ohne rechtlichen Belang wäre:

"Die §§ 12 bis 18 gelten nicht, wenn sich die Spaliervorrichtung oder die Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen. Als geschlossen gelten auch Einfriedigungen, bei denen die Zaunteile breiter sind als die Zwischenräume."

Wenn tatsächlich ein Verstoss gegen die Abstandsvorschriften vorliegen sollte, bestimmt sich die Verjährung im Weiteren nach § 26 NRG:

"(1) Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem.

(2) Die Berufung auf Verjährung ist ausgeschlossen, wenn die Anlage erneuert oder in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird. Dasselbe gilt, wenn eine Pflanzung erneuert oder ergänzt wird.

(3) Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen."

Bitte beachten Sie, dass Sie sich auf die Verjährung berufen müssen und die mögiche Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt wird. Den Zeitpunkt der Anpflanzung müssen Sie dabei nachweisen, wenn die Dauer streitig sein sollte.

Wenn danach die Verjährung eingetreten ist, kann die Nachbarin keine Versetzung des Strauches fordern. Die Nachbarin hat aber weiterhin Ansprüche darauf, dass der Strauch soweit zurückgeschnitten wird, dass kein Überwuchs auf Ihr Grundstück erfolgt. Diese Ansprüche laufen weiter und unterliegen nicht der Verjährung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2. November 2011 | 18:51

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"Habe bei "Wie verständlich war der Anwalt" - "Mit Einschränkngen verständlich" angegeben, da bei Angabe von §§§ immer ein wenig Ratlossigkeit herrscht. Man könnte doch den Gesetzestext kopieren/einfügen und den dazugehörenden Paragraphen ergänzen. Dies wäre verständlicher und lehrreicher."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. November 2011
4,4/5.0

Habe bei "Wie verständlich war der Anwalt" - "Mit Einschränkngen verständlich" angegeben, da bei Angabe von §§§ immer ein wenig Ratlossigkeit herrscht. Man könnte doch den Gesetzestext kopieren/einfügen und den dazugehörenden Paragraphen ergänzen. Dies wäre verständlicher und lehrreicher.


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