14. Juni 2008
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13:40
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Unterkunftskosten für das Vorstellungsgespräch und den ausschließlich beruflich bedingten Umzug sind nach der Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig, da es sich insoweit um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen handelt.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann der Steuerpflichtige dabei frei entscheiden, welche Aufwendungen er im Einzelnen tätigen will; die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Werbungskosten grundsätzlich ohne Bedeutung (z. B. BFH v. 04.03.1986 – VIII R 188/84, BStBl 1986 II S. 373).
Vor diesem Hintergrund brauchen Sie willkürliche Festlegung durch das Finanzamt nicht zu akzeptieren, zumal der Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die BFH-Rechtsprechung ins Leere geht.
Gegen den entsprechenden Steuerbescheid sollten Sie deshalb fristgerecht Einspruch einlegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt