Absenkung Bordsteinkante für Garagenzufahrt

28. Oktober 2009 21:40 |
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Baurecht, Architektenrecht


Zusammenfassung

Ist die Gemeinde verpflichtet, die Kosten für die Bordsteinabsenkung zu tragen?

Grundsätzlich gehört die Bordsteinabsenkung nicht zur baurechtlichen Erschließung. Für eine ordnungsgemäße Zuwegung genügt es, dass das Grundstück selbst unmittelbar und in angemessener Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Dass das Grundstück von der Straße aus befahrbar ist, wird nicht verlangt.
Allerdings kann es sein, dass die örtlichen Satzungen diese Frage anders regeln. In Verbindung mit Ihrem Kaufvertrag kann es in dem Fall so sein, dass Sie einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Bordsteinabsenkung haben. Es müssten also sowohl die örtlichen Bauvorschriften als auch der Vertrag geprüft werden.

Wir haben 2007 ein Gemeindegrundstück erworben zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus erworben. Hierbei wurde festgelegt, dass vom Veräußerer alle Erschließungs- und Anliegerbeiträge nach dem Baugesetzbuch, dem Kommunalabgabengesetz und den örtlichen Satzungen, die im Rahmen der erstmaligen Erschließung für das Grundstück erhoben werden, zu tragen sind. Damals war die mündliche Auskunft der Bauamtsbediensteten, dass dies auch die Bordsteinabsenkung im Garagenbereich beinhalte (das Grundstück ist momentan ringsum durch hohe Bordsteine eingefasst, also nicht mit dem Auto befahrbar). Nun erinnert man sich nicht mehr an diese Aussage und äußert, dass der Bauherr die Kosten der Bordsteinabsenkung zu tragen habe.

Kann die Gemeinde die Übernahme der Kosten der Bordsteinabsenkung verweigern?
Sehr geehrte Fragestellerin,

Die Bordsteinabsenkung gehört in der Regel nicht zur baurechtlichen Erschließung. Für eine ordnungsgemäße Zuwegung genügt es, dass das Grundstück selbst unmittelbar und in angemessener Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Dass das Grundstück von der Straße aus befahrbar ist, wird nicht verlangt (es sei denn, es sind bei größeren Grundstücken befahrbare Rettungswege erforderlich).

Es kann natürlich sein, dass die örtlichen Satzungen diese Frage anders regeln. In Verbindung mit Ihrem Kaufvertrag kann es in dem Fall so sein, dass Sie einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Bordsteinabsenkung haben. Es müssten also sowohl die örtlichen Bauvorschriften (die mir nicht vorliegen) als auch der Vertrag geprüft werden.

Eine abschließende Antwort ist an dieser Stelle leider nicht möglich. Die Prüfung möglicher Ansprüche wird letztlich nur ein Anwalt leisten können, der vor Ort auch Akteneinsicht nehmen kann. Es empfiehlt sich also, die Angelegenheit einem Anwalt in Ihrer Nähe zu übergeben.


M. Juhre
Rechtsanwalt
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