7. April 2023
|
13:45
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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ich muss Sie leider enttäuschen. Ich habe mir das Jahressteuergesetz 2022 einmal zu Gemüte geführt und habe dort die Vorgaben gefunden, die hier bindend wären.
In Artikel 4 dieses Gesetzes sind die Änderungen aus § 7 EStG vorgenommen werden, die hier eine erhöhte Abschreibung auf 3 Prozent zulassen.
Nach Artikel 43 dieses Gesetzes tritt Art. 4 am 01.01.2023 in Kraft.
Es handelt sich insoweit um geltendes Recht, was heute zwingend zu beachten ist. Auf einen Verzicht in 2022 kann es nicht ankommen ( [i]obwohl eine Abschreibung natürlich nicht zwingend vorzunehmen ist [/i]), da der Wortlaut der Fertigstellung eindeutig ist.
Sie unterliegen leider der 2 Prozent Vorgabe, so daß ein "Verschieben" durch einen späteren Beginn der Abschreibung unzulässig und nicht möglich wäre.
Die Idee war gut und ich musste selber zweimal überlegen, aber die Vorgabe des Gesetzes und der derzeitigen Fassung in § 7 Absatz 4 EStG stehen Ihrem Ansinnen leider entgegen.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA und Dipl. Kfm.
Ergänzung vom Anwalt
7. April 2023 | 17:29
Danke...