22. Februar 2015
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22:10
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach meiner ersten Einschätzung macht dieses leider keinen Unterschied, wobei sämtliche Behördenanträge grundsätzlich von Beginn, ab entsprechender Kenntnis/Wunsch, zu stellen sind.
Der Ausländer/Einbürgerungsbewerber ist nämlich verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände [wahrheitsgemäß], soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Behörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen.
Das ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz i. V. m. § 82 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.
Daher werden Sie sich von Anfang dazu erklären müssen.
Denn Erteilungsvoraussetzung ist zunächst regelmäßig die Aufgabe der Mehrstaatigkeit, ausnahmsweise eben die Hinnahme dessen.
Der Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann auch nur dann erfolgen, im Wege des Antragsverfahrens - gerade dazu wird erst zu diesem Zeitpunkt eine Einbürgerungszusicherung erteilt, vorher nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg