3. September 2025
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13:35
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach der in der Urkunde vereinbarten Regelung („Verrechnungstag = Übergabetag, anteilige Verrechnung nach Zeit") gilt: Für den Zeitraum bis April 2025 trägt der Verkäufer die Lasten, ab April 2025 der Käufer.
Die Jahresabrechnung 2024 betrifft ausschließlich ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr, das vollständig in die Zeit vor Übergabe fällt. Daraus folgt: Ein eventuelles Guthaben aus der Abrechnung 2024 steht ausschließlich dem Verkäufer zu.
Da das Guthaben dem Verkäufer zusteht, müssen Sie ihm die für die Durchsetzung gegenüber der Verwaltung erforderlichen Unterlagen zugänglich machen. Das bedeutet: Sie sind verpflichtet, die komplette Abrechnung 2024 herauszugeben, nicht nur einzelne Auszüge.
Begründung: Nur die vollständige Abrechnung belegt gegenüber der Hausverwaltung und ggf. steuerlich, wie sich das Guthaben ergibt.
Die bloße Übersendung nur der Betriebskostenabrechnung mit dem Mieter reicht nicht aus, das sie nicht zwingend identisch ist mit der Jahresabrechnung.
Mit freundlichen Grüßen