Abrechnung Wasserschaden

| 28. Juni 2021 14:25 |
Preis: 35,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte,

in unserer vermieteten Wohnung ist ein Wasserschaden durch Fahrlässigkeit des Nachbarn entstanden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung regelt den Schaden grundsätzlich. Wir wollen fiktiv abrechnen.

Da es wohl zweckmäßig ist, dass Ganze (auch) über die Gebäudeversicherung laufen zu lassen (Da diese wohl den Neuwert ersetzt), hat sich unserer Wohnungsverwaltung dem Schaden angenommen. Diese hat ein Angebot in Höhe von 960 € von einem Hausmeisterservice der Versicherung vorgelegt.

Nun schreibt uns die Haftpflichtversicherung an und frage nach einer "Kopie der letzten Malerrechnung für den Schadenbereich (letzte Renovierung)"

Natürlich gibt es keine Malerrechnung. Die Wohnung wurde ganz normal von unseren Mietern im Rahmen der Schönheitsreparaturen instand gehalten.

Wie sollen wir uns hier verhalten?

Mit freundlichen Grüßen
29. Juni 2021 | 07:53

Antwort

von


(36)
Am Kolk 1
46499 Hamminkeln
Tel: 02857 959073
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Axel-Doering-__l108501.html
E-Mail: rechtsanwalt.axeldoering@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal haben Sie vollkommen recht, dass es zweckmäßiger ist, den Schaden über die Gebäudeversicherung erstattet zu bekommen, da diese den Neuwert erstattet. Die Haftpflichtversicherung ersetzt hingegen nur den Schaden für den der Schädiger zu haften hat, nämlich den Zeitwert. Dies erklärt auch die Anfrage hinsichtlich der letzten Renovierung.

Wenn Sie den Schaden über die Wohngebäudeversicherung abwickelt, haben Sie aus Sicht der Haftpflichtversicherung keinen Schaden mehr erlitten. Bestehende Ersatzansprüche gehen auch nach § 86 VVG auf den Gebäudeversicherer über.

Sie müssen sich also entscheiden, über welchen Versicherer Sie den Schaden abwickeln wollen. Eine fiktive Abrechnung über den Gebäudeversicherer sollte auch möglich sein. Die Mehrwertsteuer wird allerdings nur ersetzt, sofern Sie tatsächlich angefallen ist. Sie sollten also die Quittungen für Tapeten und Farbe aufbewahren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Axel Doering


Rechtsanwalt Axel Doering

Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2021 | 06:30

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