Abnahme einer bestellten Küche

10. Januar 2013 15:13 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir haben eine Küche verbindlich Bestellt. Es sollte eine Anzahlung von 50% erfolgen. Daraufhin platzte unsere Finanzierng für´s Haus. Eine Anzahlung konnten wir deshalb nicht leisten. 6 Wochen später kam eine Auftragsbestätigung die wir unterzeichnen sollten. 2 Wochen später haben wir diese ohne Unterschrift zurückgegeben und erklärt das wir die Küche nicht abnehmen können, da die Finanierung geplatzt ist. 1 Woche später wurde und angezeigt das die Küche fertig im Lager des Händlers stünde und wir diese bis 31.01.13 abnehmen müssen. Zwischnezeitlich wurde noch ein Anwalt seitens des Händlers eingeschaltet. Wie kommen wir aus der Nummer raus?
10. Januar 2013 | 16:02

Antwort

von


(1623)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt:

Sie haben verbindlich eine Küche bestellt, können Sie nun aber nicht bezahlen.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Bestellung nicht zuhause oder per Telefon, Katalog oder online, sondern im Geschäft getätigt haben.

Zunächst ist zu klären, ob es überhaupt zwei Willenerklärungen der beiden Vertragsseiten gibt.
Ohne Vertrag gibt es auch keine Ansprüche.

Eine verbindliche Bestellung ist noch kein Vertrag.
Bitte prüfen Sie, ob das der Verkäufer die Bestellung azsdrücklich angenommen hat oder ob die Bestellung durch die AGB innerhalb einer bestimmten Frist als angenommen gilt.


Ist es zu einem Kaufvertrag gekommen, bestehen die Pflichten aus § 433 BGB.

Sie als Käufer müssen die Küche abnehmen und den Kaufpreis zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB), es sei denn Sie haben ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht.

Mängel oder eine Pflichtverletzung auf Seiten des Verkäufers liegen wohl nicht vor, sodass kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.

Haben Sie auch kein vertragliches Rücktrittsrecht, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Verträge sind einzuhalten. Sie können sich nicht einseitig davon lösen.

Ihren Angaben ist nicht zu entnehmen, ob Sie die Küche beim Kaufvertragsschluss finanziert haben. In diesem Falle hätten Sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (verbundenes Geschäft, § 358 Abs. 2 BGB; Verbraucherdarlehensvertrag) die Möglichkeit, das Finazierungsgeschäft zu widerrufen, damit würde auch die Bestellung hinfällig.
Liegt eine Finanzierung der Küche über das Möbelhaus/Küchenstudio vor, könnte jedoch die Wiederrufsfrist verstrichen sein.

Ist die Küche nicht finanziert, können Sie versuchen, nachträglich eine Finanzierung über das Möbelhaus zu erreichen.
Dann würde für diesen nachträglichen Verbraucherdarlehensvertag ein vierzehntägiges Widerrufsrecht bestehen.

Mit dem Widerruf des Darlehens, wäre auch der Küchenkauf widerrufen.

Die genannte Alternative mit der nachträglichen Finanzierung setzt natürlich die Kooperationsbereitschaft des Verkäufers voraus und funktioniert auch nur, wenn der Verkäufer nicht Ihre Absicht durchschaut.

Ein Lösen vom Kaufvertrag, nur weil Sie die Küche nicht mehr bezahlen können, ist einseitig leider nicht möglich.

Suchen Sie das Gespräch mit dem Verkäufer über z.B. eine Ratenzahlung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt






ANTWORT VON

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