5. September 2008
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14:35
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
a)
Die wiederholte Pflichtverletzung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG setzt die Verletzung einer wohnungseigentumsrechlichen Pflicht nach § 14 WEG voraus.
Hiervon erfasst sind dauernde schwere Beleidigungen anderer Miteigentümer, das Überziehen anderer Miteigentümer mit Gewalttätigkeiten und sonstigen erheblichen Belästigungen wie Sachbeschädigungen oder Einbruch in Keller anderer Miteigentümer.
Zwischenmenschliches Fehlverhalten ist dann relevant, wenn sich dies in Beleidigungen etc. äußert.
b)
Jeder einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Die Abmahnung kann aber auch durch einen Mehrheitsbeschluss erfolgen.
c)
Da die Abmahnung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer umgesetzt werden kann, ist die Abstimmung des Störers ohne Belang.
d)
Angelegenheiten, über die nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
Das WEG bestimmt, dass auch ohne Versammlung ein Beschluss gültig ist, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.
Da der störende Miteigentümer diesem nicht zustimmen dürfte, muss demnach eine Versammlung einberufen werden. Der störende Miteigentümer ist nicht verpflichtet, mitabzustimmen.
e)
Die Abmahnung ist grundsätzlich in Ordnung. Allerdings müssen Sie ganz konkret werden, d.h. das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen.
Hinsichtlich der ausstehenden Beiträge sollten Sie übersichtlich die Einzelsummen und deren Fälligkeitsdatum sowie die Gesamtsumme darstellen.
Beleidigungen sollten beim Namen genannt werden. Darüber hinaus sollte aufgeführt werden, wer im Einzelnen mit welchen Beleidigungenn überzogen worden ist.
Der Zugang der Abmahnung sollte nachweisbar sein. Dies können Sie bspw. dadurch gewährleisten, dass die Abmahnung unter Zeugen in den Briefkasten des störenden Miteigentümers eingeworfen und entsprechend schriftlich dokumentiert wird.
Eine Wohnungseigentumsentziehungsklage könnte in Erwägung gezogen werden, wenn der störende Miteigentümer nach der Abmahnung wiederholte Pflichtverstöße begeht, wobei die Rechtsprechung hier von mindestens zwei ausgeht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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