20. Februar 2006
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23:51
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es ist zu unterscheiden zwischen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen und solchen aus §§ 823 I, 1004 BGB:
Grundsätzlich kann Sie jeder Empfänger der Spam-Mail abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Denn nach der Rechtsprechung haben Sie mit der unverlangten Werbung entweder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des (privaten) Empfängers, oder in das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Beide Rechte beinhalten den Schutz des Empfängers vor unverlangt zugesendetem Werbemüll.
Beide Rechte werden durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt und den Verletzten steht in beiden Varianten ein Unterlassungsanspruch gegen Sie zu. Dieser verjährt in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, so daß bei einem längeren Abwarten allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung entfallen wird, nicht aber der Unterlassungsanspruch.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht