Ablehnung Erbschaft trotz Nachlassüberschuss
| 18. Juni 2011 21:01
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35€
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Erbrecht
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in unter 1 Stunde
Mein Vater ist gestorben. Meine Eltern waren geschieden. Wir sind mehrere erwachsene Kinder und hatten zu unserem Vater kaum Kontakt. Unser Vater hatte eine Lebensgefährtin und noch mehrere lebende Geschwister. Unser Vater war Hauseigentümer. Das großläufige Haus und Grundstück befinden sich in einem sehr schlechten Zustand und müssten vor einer weiteren Nutzung bzw. Verkauf zudem aufwendig geräumt werden (Messi-Syndrom). Die Beerdigung meines Vaters wurde durch uns Kinder organisiert. Wir übernehmen auf jeden Fall auch die Beerdigungskosten, die bei dieser Frage somit nicht separat betrachtet werden sollen.
Es ist davon auszugehen, dass kein Testament existiert und damit die gesetzliche Erbfolge eintritt. Die Vermögen- und Schuldenlage ist derzeit noch undurchsichtig. Beim aktuellen von uns zusammengestellten Stand ergibt sich als Vermögen das Haus mit Grundstück (aber schlechter Zustand und Räumung erforderlich!). Demgegenüber stehen noch Schulden für das Haus. Aufgrund des großen Aussengrundstückes und verbundenen Baurechts erscheint ein kleiner Nachlassüberschuss durchaus möglich. Aus unserer Sicht bestehen aber auch durchaus Risiken beim Antritt des Erbes (z.B. kann das Haus/Grundstück wirklich später gut verkauft werden?). Hieraus ergeben sich folgende Fragen:
1. Ist die Ausschlagung des Erbes durch uns nur bei einer Überschuldung erfolgsversprechend?
2. Muss bei der Ausschlagung des Erbes eine Begründung angeben werden?
3. Müssen wir das Erbe antreten, wenn keine Überschuldung vorliegt bzw. nachgewiesen werden kann bzw. das Nachlassgericht uns nachweist, dass keine Überschuldung vorliegt?
Vielen Dank.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Ist die Ausschlagung des Erbes durch uns nur bei einer Überschuldung erfolgsversprechend?
Nein, die Ausschlagung ist unabhängig davon, ob es eine positive oder negative Erbmasse gibt, also ob der Nachlass verschuldet ist oder nicht.
2. Muss bei der Ausschlagung des Erbes eine Begründung angeben werden?
Nein, die Ausschlagung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
3. Müssen wir das Erbe antreten, wenn keine Überschuldung vorliegt bzw. nachgewiesen werden kann bzw. das Nachlassgericht uns nachweist, dass keine Überschuldung vorliegt?
Nein. Die Ausschlagung ist unabhängig davon. Das Nachlassgericht stellt keine Fragen und akzeptiert die Ausschlagung.
Die Ausschlagung muss schriftlich (
§ 1945 BGB) binnen 6 Wochen (
§ 1944 BGB) ab Kenntnis von dem Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Ausschlagung muss vom Notar beglaubigt oder direkt beim Nachlassgericht vor Ort erklärt werden.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin