Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die vom Gläubiger herangezogene Regelung des Vergleiches, wonach pfändbare Beträge nicht auf die Vergleichssumme (sondern auf den ursprünglichen Betrag) angerechnet werden, gibt keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Gesamtbetrag trotz Zinsversichtes verzinst wird.
Dies müsste vielmehr in dem Vergleich an anderer Stelle noch ausdrücklich geregelt sein um wirksam zu sein. Ansonsten bleibt es nämlich bei der Regelung, dass Zinsen auf die Hauptforderung nicht mehr berechnet werden. Wenn dies nicht für den Fall der Zahlung pfändbarer Beträge bzw. Sicherheitenerlöse anders vereinbart worden ist, dann kommt eine Verzinsung auch nicht mehr in Betracht.
Sie sollten den Gläubiger hierauf hinweisen.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die vom Gläubiger herangezogene Regelung des Vergleiches, wonach pfändbare Beträge nicht auf die Vergleichssumme (sondern auf den ursprünglichen Betrag) angerechnet werden, gibt keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Gesamtbetrag trotz Zinsversichtes verzinst wird.
Dies müsste vielmehr in dem Vergleich an anderer Stelle noch ausdrücklich geregelt sein um wirksam zu sein. Ansonsten bleibt es nämlich bei der Regelung, dass Zinsen auf die Hauptforderung nicht mehr berechnet werden. Wenn dies nicht für den Fall der Zahlung pfändbarer Beträge bzw. Sicherheitenerlöse anders vereinbart worden ist, dann kommt eine Verzinsung auch nicht mehr in Betracht.
Sie sollten den Gläubiger hierauf hinweisen.