Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar gilt der Bescheid grundsätzlich nach § 37 Abs. 2 SGB X am dritten nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Wird der Zugang selbst jedoch bestritten, hat die Krankenkasse den Zugang nach den allgemeinen Beweisregeln nachzuweisen (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.1989 VII R 75/85, BStBl II 1989, 534). Dieser Nachweis kann nicht alleine dadurch geführt werden, dass es keinen Rückläufer gab. Einen derartigen Anscheinsbeweis gibt es nicht. So kann es bespielweise ebenso sein, dass der Brief bereits auf dem Hinweg verloren ging. Es entspricht gerade nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Briefe mit hundertprozentiger Sicherheit zugehen. Eine solche wäre aber erforderlich, um die Absendung eines Schriftstückes als Beweis für den Zugang ansehen zu können.
Sie können die Kasse sowohl auf die allgemeinen Beweisregeln wie auf oben genanntes Urteil verweisen. Gleichzeitig fordern Sie dazu auf, die von der Krankenkasse vertretene Rechtsansicht rechtlich zu substantiieren. Möglicherweise erledigt sich das Problem dann von selbst.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar gilt der Bescheid grundsätzlich nach § 37 Abs. 2 SGB X am dritten nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Wird der Zugang selbst jedoch bestritten, hat die Krankenkasse den Zugang nach den allgemeinen Beweisregeln nachzuweisen (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.1989 VII R 75/85, BStBl II 1989, 534). Dieser Nachweis kann nicht alleine dadurch geführt werden, dass es keinen Rückläufer gab. Einen derartigen Anscheinsbeweis gibt es nicht. So kann es bespielweise ebenso sein, dass der Brief bereits auf dem Hinweg verloren ging. Es entspricht gerade nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Briefe mit hundertprozentiger Sicherheit zugehen. Eine solche wäre aber erforderlich, um die Absendung eines Schriftstückes als Beweis für den Zugang ansehen zu können.
Sie können die Kasse sowohl auf die allgemeinen Beweisregeln wie auf oben genanntes Urteil verweisen. Gleichzeitig fordern Sie dazu auf, die von der Krankenkasse vertretene Rechtsansicht rechtlich zu substantiieren. Möglicherweise erledigt sich das Problem dann von selbst.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen