8. April 2025
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14:26
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Tatsächlich hat ein Eigentümer bzw. Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vom Energieversorger oder Netzbetreiber zu erfahren, auf welchen Namen die Stromzähler der einzelnen Wohnungen angemeldet sind.
Hier stehen datenschutzrechtliche Regelungen entgegen, wonach Informationen über die Vertragsverhältnisse nicht ohne Weiteres an Dritte, einschließlich des Vermieters, weitergegeben werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung des Mieters vor oder ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist nachweisbar. Ein berechtigtes Interesse könnten Sie hier ggf. damit begründen, dass der Mieter (seit Vertragsbeginn?) keine Miete zahlt und Sie daher den begründeten Verdacht haben, dass auch der Strom nicht auf seinen Namen angemeldet wurde. Dies begründet die Sorge, dass Sie hier am Ende für Kosten herangezogen werden. Dementsprechend würde ich es durchaus noch einmal (schriftlich) versuchen.
Allerdings ist es grds. nicht richtig, dass Sie für die nicht gezahlten Rechnungen des Mieters beim Grundversorgers veranwortlich sind. Der Mieter ist verpflichtet, sich selbst beim Energieversorger anzumelden (§ 2 Abs. 2 StromGVV). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird er dennoch als Vertragspartner behandelt, sobald er Strom entnimmt, denn der Vertrag mit dem Grundversorger kommt grds. bereits mit der Entnahme von Strom zustande. Vgl. hierzu die Urteile des BGH vom 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13 (https://openjur.de/u/696554.html) und 27.11.2019 - VIII ZR 165/18 (https://openjur.de/u/2192234.html).
Um sich selbst abzusichern, könnten Sie ggf. den Mieter auffordern, innerhalb einer kurzen Frist die Anmeldung beim Energieversorger nachzuweisen (vermutlich haben Sie das bereits). Falls keine Bestätigung erfolgt, dürfte aufgrund der Gegebenheiten Ihrerseits ein berechtigtes Interesse bestehen, den Namen des Mieters (nachweisbar) an den Grundversorger weiterzugeben, damit es nicht später heißt, man hätte dort von nichts gewusst...
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg – nicht nur mit AVACON und EON, sondern auch mit dem nicht zahlenden Mieter.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers