Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"sind Einkommenssteuer Betriebsausgaben?Werden die Einkommensteuer des Finanzamtes bei der Gewinnermittlung im ALG2 Bezug als Betriebsausgaben anerkannt?"
Nein, die Einkommenssteuer ist keine Betriebsausgabe. Es handelt sich um Ihre persönliche Steuerschuld, welche sich im Regelfall bei Ihnen durch die Differenz von Betriebsein- und -ausgaben ermittelt. Anhand dieser Differenz errechnet sich entweder eine Nachzahlung oder gar eine Steuerrückzahlung. Mit dem Betriebsergebnis haben aber beide Zahlungen nichts mehr zu tun. Von daher spielt die Einkommenssteuer auch beim ALG 2 grundsätzlich keine Rolle außer dass Rückzahlungen als Einnahme zu werten sind, Schulden dagegen grundsätzlich Ihre private Angelegenheit sind.
Dennoch spielt die Einkommenssteuer natürlich für Ihre Alg II Berechnung eine wesentliche Rolle, da der angemessene Steuerbetrag zuvor von Ihrem Einkommen in Abzug zu bringen ist. Erst dann kann man ja überhaupt Ihr Nettoeinkommen ausrechnen. Da Ihre Einnahmen aber offenbar stark zurückgegangen sind, ist der jetztige Steuervorauszahlungsbetrag vermutlich zu hoch. Hier können Sie natürlich beim Finanzamt eine vorzeitige Anpassung verlangen, wenn Sie diesem den Rückgang nachweisen.
Frage 2:
"Sind Einnahmen die ich mir vom Kunden erst nach dem ALG2 Bewilligungszeitraum überweisen lasse (Dezember) von Rückforderung der ALG2 Amtes sicher?Oder hat die ALG2 Behörde dann Anspruch auf Rückerstattung da,
das Geld ja im Leistungszeitraum erwirtschaftet wurde?"
Da die genaue Höhe von Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeiten erst im Nachhinein feststeht, wird die vorläufig bewilligte Leistung erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums auf Grundlage der Ist-Zahlen ohnehin überprüft. Insofern bringt die Verschiebung vom Zahlungen im Leistungsbezug regelmäßig keine wirtschaftlichen Vorteile.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
ich bin mir bei Ihren Antworten nicht ganz sicher ob sie meine Fragen richtig verstanden haben. Ich bin seit über 15 Jahren selbständig als Modefotograf in München und hatte letztes Jahr einen Gewinn von 80.000€ erwirtschaftet.
Durch die persönliche Lebenskriese in diesem Jahr hab ich bisher noch nicht gearbeitet und vom Ersparten gelebt. Dieses ist nun aufgebraucht und ich musste mich ALG2 gemeldet.
Das Finanzamt möchte aktuell zurzeit 8.000€ rückwirkende Einkommensteuer Vorauszahlung für das Jahr 2016. Mein Steuerberater gibt eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Die Forderung vom Finanzamt ist gerechtfertigt.
(sie bekommen Insgesamt noch 20.000€ sobald ich die Steuererklährung 2016 abgebe)
Das Einkommenssteuer im normalem Leben keine Betriebsausgaben sind ist mir klar.
Aber bei der Gewinn/Verlust Rechnung der ALG2 Behörde läuft vieles anders.
Ich hatte die Aussage von einer Sacharbeiterin der ALG2 Behörde gehabt, das
die Einkommenssteuer Vorrauszahlungen abzugfähig sind in der Gewinn/Verlust Rechnung für die ALG2. Hierbei hätte ich mich gerne rechtlich abgesichert ....sie sind aber andere Meinung – Richtig?
Und bei der anderen Frage, ging es um einen einmaligen Leistungsbezug:
Bewilligungszeitraum 01.06.-30.11.2017
Das heisst ab dem 01.12.2017 erhalte ich kein Hilfe der ALG2 mehr!
Jetzt die Frage: Ich kann im Oktober 20.000€ verdienen, der Kunde kann seine Rechnung aber erst im Dezember zahlen! Also außerhalb des Leistungsbezuges!
Hat die ALG2 Behörde Anrecht auf das Geld (Rückerstattung von Leistung)?
Da es ja im Oktober erwirtschaftet wurde? Oder können sie für alle Zahlungseingängen ab 01.12.17 nix mehr machen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Zunächst einmal möchte ich vorausschicken, dass ich Ihre Fragen bereits richtig verstanden habe.
Nachfrage 1:
"Ich hatte die Aussage von einer Sacharbeiterin der ALG2 Behörde gehabt, das
die Einkommenssteuer Vorrauszahlungen abzugfähig sind in der Gewinn/Verlust Rechnung für die ALG2. Hierbei hätte ich mich gerne rechtlich abgesichert ....sie sind aber andere Meinung – Richtig?"
Nein.
Ich antwortete Ihnen:
"Dennoch spielt die Einkommenssteuer natürlich für Ihre Alg II Berechnung eine wesentliche Rolle, da der angemessene Steuerbetrag zuvor von Ihrem Einkommen in Abzug zu bringen ist. Erst dann kann man ja überhaupt Ihr Nettoeinkommen ausrechnen."
Der angemessene Steuerbetrag ist also im Rahmen des Alg II Bezugs selbstverständlich abzugsfähig.Die Betonung liegt hier auf "angemessen", was ich mal mit "der Wirklichkeit in etwa entsprechend" übersetzen würde.
Bei Ihnen ist der gesamte Abzug sicherlich nicht abzugfähig, denn zum einen ist offenbar ein Teil der Vorauszahlung als Steuerschuld aufgelaufen. War dies bereits vor dem Leistungsbezug ist es eine Steuerschuld mit der das Jobcenter grundsätzlich nichts zu tun hat.
Zum anderen entspricht eben die Vorauszahlungssumme nicht der Realität, da sich diese an einem Einkommen von ca. 80000 € Gewinn orientiert, Sie dagegen in diesem Jahr keine Einkünfte generieren konnten. Im Übrigen dürfte einem aufmerksamen Sachbearbeiter die Abzugssumme auch kaum zu vermitteln sein, da Sie ansonsten - Angemessenheit unterstellt - gar nicht leistungsberechtigt wären. Und selbst wenn der Sachbearbeiter dies durchgehen ließe, müsste es hinterher bei der endgültigen Berechnung zu einer Nachforderung kommen.
Nachfrage 2:
"Hat die ALG2 Behörde Anrecht auf das Geld (Rückerstattung von Leistung)?
Da es ja im Oktober erwirtschaftet wurde? Oder können sie für alle Zahlungseingängen ab 01.12.17 nix mehr machen?"
Ja, denn die Behörde wird sicherlich bei der endültigen Berechnung den Steuerbescheid für das gesamte Jahr sehen wollen. Damit sieht sie mittelbar auch den Gewinn für Dezember ( Steuerjahr = Kalenderjahr) und wird diesen anteillig auf die restlichen Monate verteilen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-