ALG1 mit 57 1/2 oder mit 58 Jahren

| 25. März 2024 11:07 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Hallo, ich bin 57 1/2 Jahre alt und seit 01.01.2024 arbeitssuchend/arbeitslos gemeldet. Nach einer Beendigung meines Arbeitsverhältnisses nach 35 Jahren mit einem Abfindungsvertrag habe ich nun eine Sperrzeit von 3 Monaten (bis Ende März) und aufgrund der Abfindung, eine Ruhenszeit bis Anfang Dezember. Bekomme also erst dann tatsächlich ALG1.
Momentan bekäme ich dieses ALG1 nur für 18 Monate, kann ich mich nochmal abmelden und nach meinem 58. Geburtstag wieder anmelden damit ich die 24 Monate ALG1 bekomme? Wird dadurch die Ruhenszeit verlängert? Was genau kann ich tun um doch noch die 24 Monate ALG1 zu bekommen?
25. März 2024 | 13:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Grundsätzlich ist es möglich, sich während der Ruhenszeit abzumelden und sich nach dem 58. Geburtstag erneut arbeitslos zu melden, um die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten Arbeitslosengeld I zu erreichen. Allerdings sollten Sie beachten, dass Sie während der Abmeldezeit nicht krankenversichert sind, es sei denn, Sie versichern sich freiwillig selbst.

Die Ruhenszeit wird durch eine Abmeldung nicht verlängert. Sie beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und endet mit dem Tag, an dem das Arbeitslosengeld ohne die Berücksichtigung der Abfindung gezahlt worden wäre.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Agentur für Arbeit in solchen Fällen eine erneute Sperrzeit verhängen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass die Abmeldung und erneute Anmeldung nur zum Zweck der Verlängerung der Bezugsdauer erfolgt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Bergmann
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. März 2024 | 10:40

Sehr geehrter Herr Bergmann,
ein Teil Ihrer Antwort ist mir unklar:"Die Ruhenszeit wird durch eine Abmeldung nicht verlängert. Sie beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und endet mit dem Tag, an dem das Arbeitslosengeld ohne die Berücksichtigung der Abfindung gezahlt worden wäre."
Ohne Berücksichtigung meiner Abfindung wäre das Arbeitslosengeld direkt nach der Sperrzeit von drei Monaten, also mit Anfang April gezahlt worden. Durch die Abfindung erhalte ich aber erst im Dezember Arbeitslosengeld. Somit verstehe ich Ihre Ausführung nicht. Könnten Sie dies bitte nochmal genauer ausführen bezüglich auch meiner ursprünglich gestellten Frage ob sich diese Ruhenszeit verändert wenn ich mich für längere Zeit abmelde.
Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. März 2024 | 20:04

Die Ruhenszeit endet, wenn das Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Abfindung gezahlt worden wäre, also in Ihrem Fall im Dezember.
Wenn Sie sich während der Ruhenszeit abmelden und nach Ihrem 58. Geburtstag erneut anmelden, würde die Ruhenszeit grundsätzlich nicht verlängert. Sie würde weiterhin im Dezember enden. Allerdings könnte die Agentur für Arbeit in diesem Fall eine erneute Sperrzeit verhängen, da sie möglicherweise der Ansicht ist, dass die Abmeldung und erneute Anmeldung nur zum Zweck der Verlängerung der Bezugsdauer erfolgt ist.

Bewertung des Fragestellers 27. März 2024 | 22:28

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