Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich setzt der Bezug von ALG 1 Arbeitslosigkeit voraus. Solange Ihre Mutter also in ungekündigter Stellung ist, besteht schon von daher dem Grunde nach keinen Anspruch.
Ob das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige Kündigung beendet wird oder in sonstiger Weise, spielt arbeitsrechtlich gesehen keine Rolle.
Eine eigene Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte auf jeden Fall vorher mit der Arbeitsagentur abgesprochen werden, um die Verhängung einer Sperrfrist zu verhindern.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt sich nach § 131 SGB III nach dem "durchschnittlich auf den Tag entfallenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat".
Der in dieser Vorschrift erwähnte Bemessungszeitraum beträgt nach § 130 SGB III grundsätzlich zwölf Monate und wird nach Abs. 3 der genannten Vorschrift auf 24 Monate erweitert, wenn "der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält".
Sofern Ihre Mutter also die vollen 78 Wochen Krankengeld in Anspruch nimmt, lägen diese Voraussetzungen vor mit der Folge, dass Arbeitslosengeld 1 dann auf der Grundlage von 24 Monaten berechnet würde.
Ob diese Regelung ungerecht ist, ist keine juristische Frage.
Ich empfehle Ihnen auf jeden Fall,zusammen mit Ihrer Mutter die Empfehlung der Dame von der Rentenstelle, nach Beendigung des Krankengeldbezuges zumindest für eine Zeit wieder arbeiten zu gehen, ernsthaft zu überdenken, sofern Ihre Mutter dann arbeitsfähig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort,
wenn der Arbeitgeber während der langen Krankheit kündigen würde,hätte meine Mutter doch Anspruch auf ALG1. Würde dann bei der ALG1 Berechnung der Zeitraum der 150 letzte Arbeitstage angerechnet oder die Höhe des Krankengeldes?
Es geht eigentlich mehr um die Höhe von ALG1.Da sie in den 40 Jahren nie viel verdient hat macht es für sie einen gewaltigen Unterschied,ob sie nach IHren letzten Netto-Arbeitseinkommen berechnet wird oder nach den 805 Krankengeld.Die 150 Arbeitstage hätte sie ja, selbst wenn sie die 78 Wochen in Anspruch nehmen würde.
Natürlich würde meine Mutter sofort wieder arbeiten gehen,aber momentan ist dieses nicht in Erwägung zu ziehen.
Wenn der Arbeitgeber kündigt, besteht natürlich ein Anspruch auf ALG 1.
Berechnet wird grundsätzlich nach den letzten 12 Monaten, es sei denn, dass in diesen 12 Monaten keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorhanden sind, dann erfolgt eine Ausweitung auf 24 Monate.
Ich möchte Ihnen an dieser Stelle noch einen von mir übersehenen Gesichtspunkt mitteilen, auf den mich Frau Kollegin Beate Scheuer netterweise hingewiesen hat, wofür ich mich an dieser Stelle herzlich bedanke:
Nach § 125 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch,
"wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist."
Sie sollten prüfen, ob diese Voraussetzungen bei Ihrer Mutter vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen