25. Dezember 2007
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15:18
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage sowie für Ihr Verständnis hinsichtlich der Einssatzerhöhung.
Zwar sind grundsätzliche Einflüsse der "Altlasten" auf den vorliegenden Fall denkbar. Denn das Gesetz spricht davon, vgl. § 24 und § 24a StVG in Verbindung mit § 4 Bußgeldkatalogverordnug davon, dass "in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen" ist, wenn ein Verstoss gegen bestimmte laufende Nummern der Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot fordern, etwa wegen Geschwindigkeitsverstössen.
Die Formulierung "in der Regel" lässt der zuständigen Behörde aber Handlungsspielraum. In Ihrem Fall muss gesehen werden, dass Sie aber offenkundig kein Wiederholungstäter im Bereich "Geschwindigkeitsüberschreitung" sind, der einer diesbezüglich härteren Strafe bedürfte. Abgesehen davon, dass eine höhere Bestrafung schon nicht zwingend erforderlich ist, halte ich auch eine entsprechene Ermessensentscheidung aus vorgenanntem Grund für unwahrscheinlich.
Korrigieren möchte ich noch, dass die reine Regelgeldbuße nur 100 € beträgt, ca. 25 weitere € belaufen sich auf die Kosten des verwaltunsgbehördlichen Verfahrens. "Höhere Geldstrafe und keinen Führerscheinentzug" stellt darüber hinaus keine nach freiem Belieben wählbare Option dar, sondern ebenfalls eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters.
Sie müssen aller Erfahrung nach damit rechnen, dass das Ordnungsamt das Auseinanderfallen von "Mann auf dem Tatfoto-Frau räumt Fahrereigenschaft ein" bemerken wird. Regelmäßig wird dann versucht, unter Vorlage des Lichtbildes bei Nachbarn die Fahrereigenschaft zu klären bzw. direkt an Ihrer Tür zu läuten, in der Hoffnung, dass der Fahrer öffnet, weil es sich um ein Familienmitglied handelt. Dass Ihre Frau hier nur als Zeugin, nicht als Beschuldigte geführt wird, deutet schon stark darauf hin, dass man sie nicht für die Fahrerin hält.
So würde aller Voraussicht auch verfahren, falls Ihre Frau zunächst gar keine Angaben macht, dazu ist sie hier berechtigt, denn es würde ja die Möglichkeit bestehen, ihren Eheman zu belasten, dazu ist sie aber gesetzlich nicht verpflichtet.
Falls Ihre Frau dennoch falsche Angaben zum Fahrer macht (obwohl dies wie bereits geschildert so gut wie keine Aussicht auf Erfolg haben wird), macht sie sich vor allem dann nicht strafbar, wenn sie sich aus freien Stücken selbst bezichtigt, obwohl Sie sie davon evtl. sogar abbringen wollten. Auf ein Strafbarkeit in Bezug auf Sie läge nicht vor. Aber Sie würden die Verwaltungsbehörde verärgern (denken Sie an die o.g. Ernmessensentscheidungen), die sich naturgemäß nicht gerne "an der Nase herum" führen lässt.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt