sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst rate ich Ihnen dringend, sich in der unterhaltsrechtlichen von einem Kollegen vor Ort beraten zu lassen, das es hier stets auf den Einzelfall ankommt.
Sollten Sie sich eine Vertretung nicht leisten können, sollten Sie beim Wohnort-Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Sie erhalten dann einen Beratungshilfeschein mit dem der Kollege dann (bis auf eine Gebühr von 10 Euro) mit dem Amtsgericht abrechnen kann. Rufen Sie am besten vorher dort an und fragen Sie den Rechtspfleger, wann Sie mit welchen Unterlagen vorsprechen können.
Ganz allgemein zu Ihrer Frage:
Treffen Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten und eines neuen Ehegatten aufeinander, so ist der geschiedene Ehegatte in bestimmten Fällen vorrangig. Ein Vorrang der geschiedenen Ehefrau besteht, wenn sie z. B. einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. Weiterer Vorrang ist gegeben bei langer Ehe (ca. 15 - 20 Jahre) oder wenn der neue Ehegatte bei entsprechender Anwendung der übrigen Unterhaltstatbestände keinen eigenen Anspruch hätte.
In allen anderen Fällen sind beide gleichrangig - das verteilbare Einkommen wird auf beide aufgeteilt.
In Ihren Fall könnte es also korrekt sein, dass Ihre neue Frau nachrangig ist, wenn Ihre Ex-Frau wegen Kinderbetreuung Unterhalt bezieht.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort,
meine Zusatzfrage:
Angenommen:
Die Exfrau ist vorrangig, heißt das dass die neue Frau nachrangig ist? Und muss mit weniger auskommen? Existiert aber in der Verrechnung?
Oder
Die Exfrau ist vorrangig, und die neue Frau existiert gar nicht?! Trotz dem dass sie gemeinsame Kinder die Unterhaltanspruch haben betreut?
Meine Zusatzfrage stelle ich darum, weil ich schon mehrere Antworten bei
Frag-Einen-Anwalt.de gelesen habe, wo die neue Frau gleich mit in den Beispielrechnungen
Auftaucht mit 560 Euro Unterhaltanspruch, wenn sie gemeinsame Kinder betreut.
Und keiner Fragt nach art des Unterhaltsrechts der Exfrau.
Das wäre der Schwerpunkt meiner Frage.
Grüße
Nicht jede Ex-Frau hat auch einen Unterhaltsanspruch.
Vorrangig bedeutet, dass zuerst deren Unterhalt im Mangelfall zu zahlen ist und erst danach (vom verbleibenden Rest) die neue Ehefrau Gelder erhält.
Der unterscheidliche Rang ist auch nur dann von Bedeutung, wenn nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden ist.