15. Juli 2019
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17:06
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgereichtes Niedersachen ist ein eröffnetes Insolvenzverfahren kein Grund für die Versagung einer Gewerbeerlaubnis. Das OVG hat ausgeführt, dass die Aussicht einer Restschuldbefreiung kein Beleg für ungeordneten Vermögensverhältnisse gem. § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO sind.
Ein Beschluss des Insolvenzgerichtes über die Ankündigung der Restschildbefreiung stellt die Regelvermutung der ungeordneten Vermögensverhältnisse wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO durchgreifend infrage (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, aaO zu § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO).Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.09.2014 - 7 PA 29/14.
Das OVG hat aber offen gelassen, dass die Ankündigung oder Erteilung der Restschuldbefreiung für geordnete Verhältnisse spricht. Diese Prüfung verbleibt dem Gewerbeamt.
In Ihrem Fall ist die Restschuldbefreiung erteilt worden, so dass, wenn keine Forderungen aus unerlaubter Handlung trotz Restschuldbefreiung bestehen geblieben sind, keine ungeordneten Vermögensverhältnisse gegeben sind.
Insoweit steht das mit der Erteilung der Restschuldbefreiung beendete Insolvenzverfahren einer Gewerbeerlaubnis nicht entgegen. Da es sich aber um eine Einzelfallprüfung handelt, kann ich auch nicht vorhersagen, ob eine entsprechende Erlaubnis erteilt wird. Ggfs. ist noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA