3 Objekt Grenze; Sperrfrist; Teilungserklärung bei Mehrfamilienhauskauf

3. Januar 2020 11:32 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige Rat in folgendem Sachverhalt: Kauf eines Mehrfamilienhauses, erstellen einer Teilungserklärung und Teilabverkauf von Wohnungen. Hierbei fehlt es mir an konkretem Kenntnisstand über die Einflussfaktoren der Teilungserklärung, der 3 Objekt Grenze sowie der Sperrfrist.

Für alle Fragen soll ein Kaufpreis des Mehrfamilienhauses von 1.000.000€ angenommen werden. Kaufdatum 01.01.2020

1. Teilungserklärung:
Welche Kosten fallen bei einer Teilungserklärung eines Mehrfamilienhauses an? Was ist die Bemessungsgrundlage für die Kosten? Gibt es weitere Faktoren, die einer Teilungserklärung im Wege stehen können? Gibt es zeitliche Fristen, ab wann eine Teilungserklärung, nach dem Kauf eines Mehrfamilienhauses erstellt werden kann?

2. Sperrfrist:
Nach meinem Kenntnisstand greift die Besteuerung innerhalb der Sperrfrist von 10 Jahren erst bei einem gewinnwirksamen Verkauf von Immobilien. Versteuert wird dabei der Gewinn.
Wie sieht das ganze nun aus bei einem Teilabverkauf von Wohnungen eines Mehrfamilienhauses? Ist die Bemessungsgrundlage hier der Gesamtpreis von 1.000.000€ oder z.B. der qm Preis? Im ersten Fall wäre somit von keiner Versteuerung bis zur Verkaufssumme von 1.000.000€ zu rechnen, im zweiten Fall müsste man ab Verkauf der ersten Wohnung mit steuerlichen Belastungen rechnen?

3. 3 Objekt Grenze:
Welchen Einfluss hat die 3 Objekt Grenze in dem hier beschriebenen Fall. Wie viele Wohneinheiten, dürfen in welchem Zeitabstand verkauft werden, ohne dass ein gewerblicher Immobilienhandel unterliegt?

5. Januar 2020 | 09:39

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail: info@inso24.info
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

[u]1. Kosten Teilungserklärung[/u]
Die Kosten einer Teilungserklärung bemessen sich grundsätzlich nach dem Wert des Grundstücks und betragen 10/10 einer Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 des GNotKG, damit wäre ein Betrtag von 1.735 € fällig zuzüglich Auslagen und Steuern.

[u]2. Gewinnermittlung bei Verkauf[/u]
Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt bei der Gewinnermittlung die qm zu Grunde legen wird, allerdings kann es hier je nach verkaufter Wohnung noch zu weiteren Zu- und Abschlägen kommen. Im Normalfall wäre auch nach Regeln des HGB eine Bilanz zu erstellen und in dieser eine Bewertung der einzelnen Objekte vorzunehmen. Bei Verkauf würde dann der mögliche Gewinn die Bemessungsgrundlage für die Steuern darstellen. Dies aber nur ganz grob zur Einführung, Sie sollten bei konkreten Absichten unbedingt einen Steuerberater aufsuchen, da es hier von der Bilanzierung Ausnahmen geben kann und Sie eventuell nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen müssen. Dies läßt sich aber im Voraus nicht mit absoluter Sicherheit sagen, sondern ist davon abhängig ob Sie dann tatsächlich gewerblichen Grundstückshandel betreiben und wie hoch die Gewinne und Umsätze ausfallen.

[u]3. 3-Objekt-Grenze[/u]
Grundsätzlich gilt die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums als gewerblich. Die bloße Aufteilung der Wohnungen ist hier nicht schädlich, könnte aber zumindest als Indiz gewertet werden wenn es später um die Frage nach dem Vorliegen von gewerblichen Grundstückshandel gehen soll (siehe auch BGH vom 10.12.2001 - GrS 1/98). Sie können daher davon ausgehen, dass spätestens nach Verkauf der dritten Wohnung wohl unwiderlegbar ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen wird.

Aufgrund der Komplexität im Bereich von Grundstückshandel empfehle ich Ihnen allerdings dringend die Beratung durch einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei der Bewertung und bei der möglichen Erstellung einer Bilanz kann es bei Fehleinschätzungen zu erheblichen Nachteilen kommen.

Ich hoffe damit Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


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