24. Januar 2022
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15:29
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Keiner der beiden Verträge ist maßgebend.
Entscheidend ist, wann die Räume der Mieterin (erstmalig) [b]überlassen[/b] wurden.
§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB: "Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren [b]seit der Überlassung[/b] des Wohnraums um jeweils drei Monate.."
Da Sie bereits 2010 die Mieterin übernommen hatten (§ 566 Abs. 1 BGB), wohnt sie dort schon seit mehr als 12 Jahren. Eines neuen Mietvertages hätte es wegen § 566 Abs. 1 BGB nicht bedurft.
Insbesondere darf von § 573c Abs. 1 S. 2 BGB auch nicht durch (einen neuen) Mietvertrag abgewichen werden (§ 573c Abs. 4 BGB).
Da die Mieterin vor mehr als acht Jahren eingezogen war, beträgt die Kündigungsfrist 3 + 3 + 3 = 9 Monate.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt