24. Februar 2010
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11:34
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine Namensänderung ist nur auf Antrag und bei Vorliegen eines gesetzlichen Änderungsgrundes möglich.
Das Gesetz über die Änderung von Familiennahmen und Vornamen (NÄG) regelt die Voraussetzungen in Verbindung Verwaltungsvorschrift über Namensänderungen.
Zunächst werden wird nur die Änderung von Familiennamen geregelt. Über § 11 NÄG gelten die Vorschriften auch für den Vornamen.
Zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde (§§ 5, 11 NÄG), d.h. die Gemeinde oder der Landkreis.
Bei Ihr ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
Der gewählte Name gilt grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit und ist nicht frei abänderbar.
Für die Änderung des Namens muss ein wichtiger Grund vorliegen (§ 3 Abs. 1 NÄG).
Der Antragsteller muss ein schutzwürdiges Interesse haben.
Ein ausländischer Vorname für sich allein ist kein wichtiger Grund. Auf einen mangelnden Bezug zum biologischen Vater kommt es nicht an.
Ein wichtiger Grund wäre ein das Kind belastender Name durch z.B. Hänseleien oder fremdenfeindliche Äußerungen wegen des Namens.
Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen (§ 3 Abs. 2 NÄG).
Zur Untermauerung des wichtigen Grundes sind unmittelbar Beteiligte (Schule) und auch der biologische Vater zu hören.