Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Den Bürojob können Sie weiterhin ausüben. Sie müssen ihren Arbeitgeber auch nicht von der Arbeitsunfähigkeit bezüglich Ihres anderen Jobs unterrichten.
Wenn Sie zum Beispiel als Bauarbeiter ein gebrochenes Bein haben, sind sie diesbezüglich arbeitsunfähig. Mit gebrochenem Bein können Sie aber sehr wohl im Büro sitzen, diesbezüglich sind Sie also nicht arbeitsunfähig.
Frage 2:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie bald nicht mehr arbeitsunfähig und möchten aber in Ihrem 2. Job nach der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr arbeiten und das Arbeitsverhältnis beenden?
In diesem Fall können Sie entweder einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber schliessen und so das Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich regeln. Oder Sie kündigen das Arbeitsverhältnis. Welche Alternative besser ist, kann ich ihnen mit den vorliegenden Informationen nicht benatworten. Dies hängt von den Einzelheiten des jeweiligen Falles ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
danke, wenn nicht extra kostet, bitte um die Ensprechende Paragraphen zu dem Komentaren. Gruss
Sehr geehrte Fragestellerin,
§ 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz sagt: "Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen." Das bedeutet, dass Sie bezogen auf den 2. Job an Ihrer Arbeitsleistung verhindert sind. Bezogen auf den 1. Job sind Sie aber nicht verhindert, da sie diesbezüglich nicht arbeitsunfähig sind. Deshalb haben Sie auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und müssen weiter arbeiten.
Dass Sie trotz der Arbeitsunfähigkeit bezüglich des 2. Jobs den 1. Job weiter ausüben können, ergibt sich im Umkehrschluss aus dem folgenden Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln:
"Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der erkrankte Arbeitnehmer hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich u.a. aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Der Arbeitnehmer verhält sich pflichtwidrig, wenn er bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten - z.B. wenn der Arbeitnehmer während der Krankheit nebenher bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet - gefährdet. Damit verstößt er nicht nur gegen eine Leistungspflicht, sondern zerstört insbesondere auch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit (BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 53/05 - m.w.N.). Davon ist z.B. auszugehen, wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während dieser Zeit schichtweise einer Vollbeschäftigung nachgeht. In einem solch schweren Fall kann auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung begründet sein (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - )" (LAG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2013 · Az. 11 Sa 915/12).
Da die Arbeitsunfähigkeit nur für die Tätigkeit des 2. Jobs relevant ist und davon auszugehen ist, dass der 1. Job Ihre Genesungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, verletzen Sie auch keine Rücksichtnahmepflicht Ihrem Arbeitgeber gegenüber.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ruben Hoffmann
Rechtsanwalt